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Managerhaftung (D&O)

Letzte Aktualisierung: 19/03/2023 | Unternehmen

Definition, Erklärung

Geschäftsführer, Manager und Führungskräfte können bei betrieblichen Problemen von ihren Unternehmen, den Anteilseignern, Konkurrenten, Kunden oder Ex-Mitarbeitern auf Schadenersatz verklagt bzw. in persönliche Haftung genommen werden. Im Extremfall haften sie dann mit ihrem gesamten Privatvermögen ohne Limit. Es handelt sich hierbei um die sogenannte Managerhaftung. Die rechtlichen Grundlagen liefern § 43 GmbH-Gesetz und § 91 Aktiengesetz (AktG), sowie das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG).

Wenn beispielsweise Zweifel am pflichtgemäßen Handeln des Vorstands einer Aktiengesellschaft bestehen, kann (und soll) der Aufsichtsrat als Kontrollinstanz tätig werden. Insbesondere ist dann zu prüfen, ob der Vorstand die wesentlichen Informationen eingeholt hat und ob er grob fahrlässig gehandelt hat. Wird ein Vorstand durch den Aufsichtsrat in Haftung genommen, bezeichnet man dies als Innenhaftung. Können die Manager die Vorwürfe nicht widerlegen, können Schadenersatzforderungen fällig werden, die bis zu Millionenbeträgen reichen können.

Seitens des Gesetzgebers sind die Manager zwar geschützt bei Entscheidungen, die sie nach bestem Wissen und Gewissen getroffen haben, auch wenn sich diese später als unternehmerischer Fehler herausstellen. Aber die Abgrenzung ist schwierig. Die Richter sind daher immer wieder überfordert bei der Rechtsprechung. Zudem scheuen sich die Aufsichtsräte davor, ihren Vorstand für Fehlentscheidungen verantwortlich zu machen, da der Nachweis schwierig zu erbringen ist und Manager auch dafür da sind, Risiken einzugehen.

Risiken sind:

  • Große Investitionen
    • zu teure Immobilien
    • fehlende Ausschreibungen
    • fehlende Genehmigungen anderer Gremien
  • Mangelhaftes Risikomanagement
  • Insolvenzfälle
    • Rechnungen werden bezahlt obwohl das Unternehmen bereits insolvenzreif ist
    • Insolvenzverschleppung
    • Geschäfte, die die Insolvenz verursachten
  • Fehler von Mitarbeitern
    • Bilanzfehler
    • Korruption
    • fehlende Marktforschung bei neuen Produkten

    Die Manager verantworten solche Fehler, wenn diese auf die Organisation der Betriebsabläufe zurückzuführen sind

  • Mangelnde Sogfaltspflicht bei
    • Mitarbeiterauswahl
    • Mitarbeiterkontrolle
    • Organisation betrieblicher Abläufe
    • Wettbewerb
    • Produktentwicklung
    • Einhaltung von Fristen

Um sich vor den Folgen der Managerhaftung zu schützen, gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Absicherung mittels Memos
  • Beratung durch Anwälte und Berater
  • Abschluß von Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen (sogenannte Directors-and-Officers-Versicherung, D&O)

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen werden häufig durch das Unternehmen für seine Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte abgeschlossen und sind dann üblicherweise Bestandteil der Arbeitsverträge mit diesen Personen.

Bei Abschluß einer D&O-Versicherung sollte diese auch die Innenhaftung (Inhaftungnahme von Vorständen durch den Aufsichtsrat) abdecken. Außerdem sollte die Police unverfallbare Nachmeldefristen beinhalten, da zwischen Pflichtverletzung, Schadenentstehung und Schadenmeldung manchmal viele Jahre liegen. Grundsätzlich zahlt die Versicherung nicht bei Vorsatz.

Etwa jede 10. D&O-Police wird in Anspruch genommen durch eine Schadensmeldung. Nur 5 % aller Schadensfälle werden ohne Streiterei geregelt. Immer wieder wird versucht, die D&O für den Ausgleich geschäftlicher Verluste zu mißbrauchen. Die Versicherungen wehren sich dagegen durch sog. „Rausschmissklauseln“: Bevor ein Schaden gemeldet werden kann, ist es notwendig, das verantwortliche Organ (z.B. den Vorstand) bzw. die entsprechende Person zu entlassen.

Tipps, Checkliste

  • Als Manager sollten Sie eine „Directors and Officers Liability“-Versicherung (D&O) abschließen
  • Hat Ihr Arbeitgeber eine D&O-Police abgeschlossen, sollten Sie sich genau über die Konditionen (Versicherungssumme, Jahreshöchstleistung) erkundigen. Vergewissern Sie sich, dass der Schutz für die Jahre Ihrer Tätigkeit gewährleistet ist
  • Achten Sie darauf, dass die Innenhaftung in der D&O-Versicherung enthalten ist. Diese betrifft die Inhaftungnahme des Vorstands durch den Aufsichtsrat
  • Lassen Sie sich jährlich eine Kopie des D&O-Vertrags aushändigen
  • Überprüfen Sie mit Hilfe eines Experten den Vertrag, inwieweit dieser für Sie nachteilig sein kann und verhandeln Sie gegebenenfalls nach
  • Akzeptieren Sie keine Selbstbeteiligung bzw. achten Sie auf eine niedrige Obergrenze
  • Achten Sie auf Risikoausschlüsse. Das gilt besonders bei Schäden, die durch ein Abweichen von Gesetz, Satzung, Weisung entstehen ohne Absicht, das Unternehmen zu schädigen
  • Lassen Sie sich von allen Haftungsrisiken freistellen, wenn Ihr Arbeitgeber keinen Versicherungsschutz bietet
  • Achten Sie auf Regelungen zur D&O-Versicherung auch in Ihrem Aufhebungsvertrag. Die Police sollte auch Versicherungsfälle abdecken, die erst nach Ihrem Ausscheiden geltend gemacht werden („Claims made“-Prinzip bzw. Anspruchserhebungs-Prinzip)
  • Überlegen Sie sich gut, ob ein Wechsel der Versicherung angeraten ist. Manche Versicherung weigert sich, bestimmte Personen zu versichern
  • Nehmen Sie einen großen Versicherer, von dem Sie annehmen, dass er nicht in 10 Jahren vom Markt verschwunden ist
  • Ein internationaler Versicherer empfiehlt sich bei der Auslandshaftung. Diese Versicherer haben meist einen Anwalt vor Ort

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

Literatur