Kurzarbeit: Regelungen und Urteile
Definition, Erklärung
Kurzarbeit ist ein Instrument für Unternehmen, in schwierigen Wirtschaftslagen Entlassungen zu vermeiden. In vorübergehenden schlechten Auftragslagen kann weniger oder überhaupt nicht gearbeitet werden. In dieser Zeit erhalten die Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber spart auf diese Weise Personalkosten ein, ohne Mitarbeiter entlassen zu müssen. Die Arbeitnehmer andererseits verzichten auf Einkommen, da das Kurzarbeitergeld nicht das Einkommen komplett ersetzt, verlieren aber ihren Arbeitsplatz nicht.
Die Arbeitnehmer arbeiten bei Kurzarbeit über maximal 6 Monate hinweg weniger oder überhaupt nicht. Der dadurch entstehende Verdienstausfall wird durch das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlte sogenannte Kurzarbeitergeld (Kug) teilweise ausgeglichen. Das Kurzarbeitergeld wird über den Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausbezahlt.
Je nach Familienstand bekommt ein Arbeitnehmer für die Zeiten der Nichtbeschäftigung 60 oder 67 Prozent des letzten Nettogehaltes, für die Beschäftigungsphasen das normale, anteilige Einkommen gezahlt. Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung werden weitergezahlt, so daß der Arbeitnehmer keine Leistungsansprüche verliert. Für die Zeit, die der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist, muß er die Sozialversicherungsbeiträge anteilig tragen. Die Dauer von 6 Monaten kann unter bestimmten Umständen auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden. Wird sie über 6 Monate hinaus gewährt, können die betroffenen Arbeitnehmer durch die Bundesagentur für Arbeit dauerhaft an andere Unternehmen vermittelt werden.
Die Bezugsdauer gilt für alle Mitarbeiter einheitlich. Wenn der Bezug von Kurzarbeitergeld ein Monat unterbrochen wird, verlängert sich die Bezugsdauer. Bei einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten, beginnt die Bezugsdauer neu.
Zur Anmeldung der Kurzarbeit müssen folgende Bedingungen gegeben sein:
- Die Möglichkeit der Kurzarbeit ist im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag geregelt
- Der Betriebsrat muss der Kurzarbeit zustimmen
- Die Kurzarbeit ist den Arbeitnehmern zumutbar: Es handelt sich um einen vorübergehenden, unvermeidbaren Arbeitsausfall, bei dem über einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen mehr als 10 Prozent der Arbeitszeit für mindestens ein Drittel der Belegschaft ausfällt
- Es muss ein "erheblicher Arbeitsausfall" vorliegen, der durch wirtschaftliche Gründe oder unabwendbare Ereignisse verursacht wird
- Der Arbeitsausfall ist vorübergehend und unvermeidbar
- Der Arbeitsausfall wird dem Arbeitsamt schriftlich angezeigt. Dem Antrag auf Kurzarbeit liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats bei
Vorübergehende Änderungen bei der Kurzarbeit durch Konjunkturpaket I und II:
- Die Voraussetzung, dass wenigstens 1/3 der Belegschaft von der Kurzarbeit betroffen ist, entfällt für den Zeitraum 01.02.2009 - 31.10.2010
- Kurzarbeitergeld wird nur dann gezahlt, wenn mehr als 10 Prozent des Bruttolohnes entfällt
- Die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt statt 6 Monaten 24 Monate, wenn der Anspruch darauf bis maximal ab dem 31.12.2009 entsteht. Ab 2010 gilt dann eine Dauer von maximal 18 Monaten
- Arbeitszeitkonten müssen nicht ins Minus gebracht werden
- Wenn Vereinbarungen zur Beschäftigungssicherung vorliegen, haben diese keine Auswirkung auf die Gewährung von Kurzarbeitergeld
- Die Sozialversicherungsbeiträge werden zu 50 % erstattet. Für Arbeitnehmer, die in der Zeit der Kurzarbeit an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, werden diese zu 100 % erstattet
- Kurzarbeitergeld kann auch für Leiharbeiter und befristet Beschäftigte beantragt werden
Eine andere Möglichkeit, um Auslastungsschwankungen abzufangen, besteht in der Flexibilisierung der Arbeitszeit mit der Bildung von Arbeitszeitkonten. Um saisonale Arbeitslosigkeit, z.B. im Winter in der Bauwirtschaft zu vermeiden, wurde das Saison-Kurzarbeitergeld geschaffen.
Tipps, Checkliste
- Nachdem das Kurzarbeitergeld auch für 2010 verlängert wurde, sollten Sie als Arbeitgeber noch im Jahre 2009 Kurzarbeit beantragen. Es gilt dann eine Zeit von 24 Monaten. Wenn Sie die Kurzarbeit erst 2010 anmelden, gilt nur mehr eine Dauer von 18 Monaten
- Als Arbeitnehmer müssen Sie für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes nichts unternehmen. Sie erhalten wie bisher vom Arbeitgeber Einkommen. Bei Kurzarbeit fällt dieses allerdings geringer aus
- Wenn Sie vom Arbeitsamt aufgefordert werden, sich zu melden, müssen Sie dieser Aufforderung nachkommen
- Wenn Sie während der Kurzarbeit in eine vorübergehende zumutbare Beschäftigung (Zweitarbeitsverhältnis) vermittelt werden, sollten Sie diese antreten. Sie riskieren ansonsten eine Sperrung des Kurzarbeitergeldes über 3 Wochen (Sperrzeit). Das Einkommen aus dem Zweitarbeitsverhältnis wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet
- Denken Sie daran, dass Kurzarbeitergeld zu versteuern ist. Legen Sie daher Geld zurück, um Steuernachzahlungen begleichen zu können
Errechnen Sie sich Ihr Kurzarbeitergeld:
Arbeitsrecht, Urteile
Presseartikel
Informationsquellen
Literatur, Broschüren
Letzte Aktualisierung: 04.08.2010