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Künstlersozialversicherung oder Künstlersozialkasse (KSK)

Letzte Aktualisierung: 19/03/2023 | Sozialversicherung

Definition, Erklärung

Selbständige sind generell von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Eine Ausnahme sind jedoch selbständige Künstler und Publizisten, die per Künstlersozialversicherungsgesetz Pflichtversicherte der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sind. Damit erhält diese Personengruppe die gleiche soziale Absicherung wie alle Arbeitnehmer, allerdings ohne die Leistungen der Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Die Versicherten zahlen wie die Arbeitnehmer die Hälfte des Beitrags. Die andere Hälfte leisten die den Künstler/Publizisten beauftragenden Unternehmen, die sogenannten Verwerter, mit der Künstlersozialabgabe sowie ein Zuschuss des Bundes.

Aufgaben der Künstlersozialkasse:

  • Feststellung und Einzug der monatlichen Beiträge von Künstlern und Publizisten
  • Erhebung der Künstlersozialabgabe von den verwertenden Unternehmen
  • Ermittlung des Bundeszuschusses. Dieser deckt den Teil von den Endabnehmern ab, die z.B. als private Kunstsammler, Vereine oder bei Privatveranstaltungen keine Künstlersozialabgabe zahlen müssen
  • Abführung der Gelder an Rentenversicherung, Kranken- und Pflegekassen
  • Ansprechpartner für Fragen der Versicherten
  • Prüfung der Versicherungspflicht anhand von Tätigkeitsnachweisen

Die Künstlersozialversicherung erbringt keine eigenen Leistungen, sondern ist für die Erhebung und die Abführung der Beiträge an die entsprechenden Versicherungen zuständig. Sie ist der Unfallkasse des Bundes angegliedert.

Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse:

  • Der Versicherte ist selbständiger Künstler oder Publizist entsprechend des Künstlerkatalogs der Künstlersozialversicherung
  • Die Tätigkeit wird erwerbsmäßig, also nicht in der Freizeit oder als Hobby ausgeübt
  • Die Tätigkeit ist auf Dauer ausgelegt und Hauptberuf (mehr als 20 Stunden pro Woche), also keine Nebentätigkeit oder Urlaubsvertretung (weniger als 2 Monate oder 50 Arbeitstage pro Jahr)
  • Das Mindesteinkommen pro Jahr beträgt mehr als 3.900 Euro. Innerhalb von 6 Jahren kann es bis zu zweimal unterschritten werden. Berufsanfänger können in den ersten 3 Jahren weniger verdienen (evt. verlängert um Kindererziehungszeiten, Wehr- oder Zivildienst oder Beschäftigung als Arbeitnehmer)
  • Die Tätigkeit wird überwiegend im Inland ausgeübt
  • Die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ist noch nicht erreicht
  • Es wird maximal 1 Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte (400 Euro) zählen nicht als Arbeitnehmer
  • Versicherungspflicht und -schutz beginnen mit der Meldung bei der KSK und enden mit der Kündigung/Abmeldung
  • Als Beamter oder sonst von der Versicherungspflicht Befreiter, wie Wehr- und Zivildienstleistender, Student, Handwerker, Rentenbezieher können Sie sich als Künstler/Publizist im Hauptberuf oder Nebenberuf nicht bei der KSK versichern

Beiträge:

  • Abhängig vom Arbeitseinkommen, das jährlich zu schätzen ist. Von den Honoraren und Vergütungen sind die Betriebsausgaben, wie Miete, Material, Abschreibungen, Lohn usw. vorher abzuziehen
  • Halber Beitragssatz von Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung
  • Monatlich zu bezahlen
  • ab Mindestarbeitseinkommen von 3.900 Euro jährlich
  • Beiträge sind maximal bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten
  • Beitragsbemessungsgrenze bzgl. Kranken- und Pflegeversicherung: 50.850 Euro /Jahr (2012)
  • Beitragsbemessungsgrenze bzgl. Rentenversicherung: 67.200 Euro/Jahr (neue Bundesländer: 57.600 Euro)

Leistungen aus den Beiträgen an die Künstlersozialkasse:

  • Entsprechend den Leistungen der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung
  • Krankengeld ab 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Wird ein spezieller Erhöhungsbetrag für vorgezogenes Krankengeld an die Krankenkasse bezahlt, zahlt die Krankenkasse spätestens am 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld (abhängig von der jeweiligen Satzung)
  • Rehabilitation
  • Rente
  • Alle Leistungen sind zu beantragen bei der entsprechenden Versicherung, nicht bei der Künstlersozialversicherung

Nebentätigkeit:

  • Keine Versicherungspflicht besteht grundsätzlich bzgl. Kranken- und Pflegeversicherung, wenn Sie bereits als Arbeitnehmer versichert sind
  • Verdienen Sie neben Ihrem Hauptberuf als Künstler oder Publizist noch als Arbeitnehmer mehr als 31.500 Euro (27.300 Euro in Ostdeutschland) hinzu, können Sie sich nicht in der Rentenversicherung über die KSK versichern

Berufsanfänger und Höherverdienende können sich privat krankenversichern, indem sie sich von der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen. In diesem Fall zahlt die KSK einen Zuschuss. Allerdings ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nur zum Ende der Berufsanfängerzeit möglich. Zu viel gezahlte Zuschüsse werden zurückgefordert.

Erhalten Sie zusätzlich zu Ihrem Arbeitseinkommen Arbeitslosengeld II, müssen Sie nur für das Arbeitseinkommen Beiträge bezahlen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld I, zahlt die Bundesagentur für Arbeit die Sozialbeiträge direkt an die jeweiligen Versicherungen, nicht an die KSK.

Tipps, Checkliste

  • Melden Sie Ihre Tätigkeit als selbständiger Künstler oder Publizist bei der Künstlersozialkasse. Die notwendigen Unterlagen, Antrag, Fragebogen, Belege können Sie bei der KSK anfordern oder im Internet herunterladen
  • Lassen Sie sich bei der Künstlersozialversicherung beraten, wenn Sie Fragen haben bzw. nicht sicher sind, ob Ihre Tätigkeit als Künstler/Publizist einzuordnen ist
  • Schätzen Sie Ihr Arbeitseinkommen realistisch ein. Am besten eignet sich zur Schätzung der letzte Steuerbescheid mit den „Einkünften aus selbständiger Tätigkeit“
  • Die KSK ist befugt, Einsicht in Einkommensteuerbescheide und Vertragsunterlagen zu nehmen. Darüberhinaus führt sie eine stichprobenhafte Überprüfung bei mindestens 5 Prozent ihrer Versicherten durch
  • Entsprechen die Schätzungen über Ihr Arbeitseinkommen nicht der Realität, werden Beiträge nicht zurückerstattet und auch nicht nachverlangt
  • Korrigieren Sie die Meldungen an die KSK, wenn sich Ihr Einkommen ändert
  • Achten Sie auf die rechtzeitige Überweisung der Beiträge. Ansonsten riskieren Sie Ihren Versicherungsschutz

Informationsquellen

Literatur