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Krankengeldversicherung

Letzte Aktualisierung: 19/03/2023 | Arbeitsleben

Definition, Erklärung

Die Krankengeldversicherung dient dazu, bei Arbeitnehmern die Lücke zwischen dem gesetzlichen Krankengeld (nach Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber) und dem bisherigen Einkommen zu schließen. Es entsteht ein Einkommensverlust, da das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse lediglich zwischen 70 % des Bruttoeinkommens und 90 % des Nettoeinkommens abzüglich den Beiträgen zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung beträgt. Die Differenz zum normalen Nettoeinkommen zahlt die Krankengeldversicherung. Bei einem Selbständigen ersetzt sie den Einkommensausfall, der durch eine längere Erkrankung des Versicherten verursacht wird.

Versicherte Arbeitnehmer erhalten ab dem 43. Tag der völligen Arbeitsunfähigkeit, also nach der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, Zahlungen durch die Krankengeldversicherung. Bei teilweiser Erwerbsminderung von mindestens 50 % zahlt sie anteilig.  Der Arbeitgeber beteiligt sich mit 50 % an den Versicherungsbeiträgen. Die Krankengeldversicherung zahlt für jeden Tag auch Sonn- und Feiertage, an dem der Versicherte krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Die Zahlung erfolgt steuerfrei.

Werden Sie als Selbständiger krank, müssen Sie mit Einkommensausfall rechnen. Als Privatversicherter in der Krankenkasse erhalten Sie als Selbständiger kein Krankengeld mehr. Dagegen können Sie sich absichern mit einer eigenen Krankengeldversicherung oder mit einem Wahltarif in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei letzterer bezahlen Sie dann 14,9 % Ihres Einkommens für die Krankenversicherung und die Krankentagegeldversicherung. Mit einer eigenen Krankengeldversicherung können Sie bereits wenige Tage (z.B. ab dem 4. Tag) nach Erkrankung Auszahlungen erhalten.

Versicherte:

  • Arbeitnehmer
  • Selbständige und Freiberufler
  • Immer nur der Versicherte, nicht aber Familienmitglieder
  • Versicherter muss zwischen 16 und 65 Jahren alt sein und Wohnsitz in Deutschland haben

Beitragshöhe ist abhängig von:

  • Alter bei Eintritt in die Versicherung
  • Geschlecht
  • Höhe des Krankentagegeldes
  • Beginn und Zeitraum der Versicherungszahlung

Höhe des Auszahlungsbetrags:

  • Ersatz des tatsächlichen Einkommensausfalles
  • Bei geringem, d.h. weniger als 50 % des versicherten Tagegeldes oder keinem Einkommen, wird das durchschnittliche Netto-Einkommen der letzten 12 Monate in Ansatz gebracht

Hinweis: Versicherte in der Künstlersozialkasse zahlen mit ihrem Beitragssatz von 15,5 Prozent des Einkommens die Krankenversicherung und erhalten wie Arbeitnehmer Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Tipps, Checkliste

  • Achten Sie auf die Regelungen zur Kündigung. Insbesondere bei den Wahltarifen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Bindung über 3 Jahre gegeben und es besteht kein Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen
  • Überlegen Sie sich, ab wann Sie bereits Krankengeld erhalten wollen. Hier unterscheiden sich die Versicherungen
  • Viele Versicherungen ermöglichen auch eine dynamische Anpassung an die Einkommensentwicklung
  • Vergleichen Sie die eingeschlossenen Leistungen. So werden Krankheiten, die schwangerschaftsbedingt sind oder Arbeitsausfall durch die Entbindung nicht immer als Erkrankung angesehen und sind dementsprechend von den Leistungen ausgenommen
  • Die Leistungserbringung durch die Krankengeldversicherung endet mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit
  • Auch bei Krankengeldversicherungen gibt es nach dem Vertragsabschluss Wartezeiten von 3 Monaten bzw. bei bestimmten Erkrankungen auch längere. Treten Erkrankungen kurz nach Vertragsabschluss innerhalb dieser Wartezeit ein, erfolgen keine Versicherungszahlungen. Bei einem Arbeitsausfall in Folge eines Unfalls gibt es keine Wartezeit
  • Die Krankengeldversicherung kann häufig in Verbindung mit der Krankenversicherung oder der Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden. Diese Kombinationen bieten in der Regel finanzielle Vorteile
  • Die Versicherungen haben das Recht, die Arbeitsunfähigkeit mit unangemeldeten Hausbesuchen zu überprüfen

Arbeitsrecht, Urteile

  • Urteil B 12 KR 22/02 R vom 25.08.2004
    Ermäßigte Beitragssätze in der Altersteilzeit-Freizeitphase