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Hartz IV: Kinderzuschlag oder Kindergeldzuschlag

Letzte Aktualisierung: 19/03/2023 | Hartz IV

Definition, Erklärung

Im Rahmen von Hartz IV wurde der Kindergeldzuschlag eingeführt, der im § 6a Bundeskindergeldgesetz definiert ist. Ziel des Zzuschlags ist es, gering verdienende Eltern mit Kindern so zu unterstützen, dass sie keine Hartz IV-Leistungen beziehen müssen. Der Kindergeldzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld bezahlt. Bezieher von Arbeitslosengeld 2, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten keinen Kinderzuschlag. Die Grundannahme bei einem Anspruch auf Kinderzuschlag beruht darauf, dass das Einkommen der Eltern für sie selbst genügt, aber nicht ausreichend ist, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

Anspruch auf Kindergeldzuschlag haben Eltern, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • die Kinder sind unter 25 Jahre alt, unverheiratet und leben im gemeinsamen Haushalt
  • die Eltern erhalten Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung
  • die monatlichen Einnahmen, z.B. durch Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit, Arbeitslosengeld I, Krankengeld) erreichen die Mindesteinkommensgrenze. Das sind bei Elternpaaren 900 Euro, bei Alleinerziehenden 600 Euro
  • Einkommen und Vermögen übersteigen die Höchsteinkommensgrenze nicht
  • Arbeitslosengeld 2, Sozialgeld oder Sozialhilfe wird nicht bezogen

Höhe des Kindergeldzuschlags:

  • Maximal 140 Euro pro Kind und Monat, wobei bei mehreren Kindern ein Gesamtkinderzuschlagsbetrag gebildet wird
  • Der Kinderzuschlag reduziert sich, wenn das Einkommen die Mindesteinkommensgrenze überschreitet

Bei der Ermittlung, ob Anspruch auf Kinderzuschlag besteht und in welcher Höhe, wird das Einkommen und Vermögen angerechnet. Hier gelten dieselben Bedingungen wie bei Einkommen und Vermögen von Hartz IV-Empfängern. Allerdings werden Kindergeld und Wohngeld nicht dem Einkommen zugerechnet, da diese zweckgebunden sind.

Bei der Berechnung des Kindergeldzuschlag wird auch das Einkommen und Vermögen der Kinder berücksichtigt. Erhält ein Kind beispielsweise einen monatlichen Unterhalt von 90 Euro, vermindert sich der Kinderzuschlag auf 50 Euro.

Berechnung des Kinderzuschlags:

  • Bemessungsgrenze, die sich berechnet aus der Summe von
    • Hartz IV-Regelleistung für die Eltern zuzüglich eventueller Leistungen für Mehrbedarfe
    • prozentualem Anteil der Eltern an angemessenen, tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung
Grundsicherung nach Hartz IV (ohne Mehrbedarfe)
Berechtigte % der
Regelleistung
Betrag in Euro
Alleinstehende 100 % 359
Elternpaare 2 x 90 % 359×90%x2 = 646
Kinder bis 6 Jahre 60 % 215
Kinder 7 – 14 Jahre 70 % 251
Kinder 15 – 25 Jahre 80 % 287

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Wohnkosten für Eltern
Alleinstehende mit Wohnanteil des Eltern-
teils in %
Elternpaare mit Wohnanteil der Eltern in %
1 Kind 75,90 1 Kind 83,11
2 Kindern 61,16 2 Kindern 71,10
3 Kindern 51,21 3 Kindern 62,12
4 Kindern 44,05 4 Kindern 55,12
5 Kindern 38,65 5 Kindern 49,59
  • Die Bemessungsgrenze, also der Grundbedarf der Eltern ist bei Wohnkosten von 800 Euro und 3 Kindern:
    Grundbedarf der Eltern plus Anteil der Wohnkosten, d.h. 646 Euro + 62,12 % x 800 Euro = 1.143 Euro.
    Der Grundbedarf der Familie beträgt 646 € (Eltern) + 215 € (5-jähriger) + 251 € (14-jähriger) + 287 €(16-jähriger) + Wohnkosten= 2.199 €.
  • Die Höchsteinkommensgrenze errechnet sich aus Bemessungsgrenze plus Gesamtkinderzuschlag. Im Beispiel beträgt die Höchsteinkommensgrenze 1.143 € + 3×140 € = 1.563 €
  • Liegt das tatsächlich verfügbare Einkommen (Anrechenbares Einkommen abzüglich Steuern, Sozialversicherung, Werbungskosten, Freibeträge usw.) der Eltern bei mindestens 1.143 Euro und höchstens 1.563 Euro, so besteht Anspruch auf Kinderzuschlag
  • Bei einem Einkommen von 1.143 Euro ist der Kinderzuschlag 420 Euro. Bei einem Einkommen von 1.304 Euro (Bruttoeinkommen 2.500)  dagegen wird die Bemessungsgrenze um 161 Euro überschritten. Je 10 volle Euro dieses übersteigenden Betrags werden mit jeweils 5 Euro auf den Kinderzuschlag angerechnet. Im Beispiel vermindert sich dadurch der Kinderzuschlag wie folgt: 161 Euro sind 16 Minderungsstufen * 5 = 80 Euro. Ausbezahlt werden dann nur noch 420 – 80 = 340 Euro

Die Auszahlung des Kinderzuschlags erfolgt zusammen mit dem Kindergeld an denjenigen, der den Kinderzuschlag beantragt hat.

Tipps, Checkliste

  • Aufgrund der Komplexität der Berechnung, ob Anspruch auf Kinderzuschlag besteht und in welcher Höhe, wird hier darauf verzichtet, diese detaillierter darzustellen. Lassen Sie sich dies unbedingt von der Familienkasse ausrechnen. Prüfen Sie auch die Alternative, zusätzlich zu Ihrem Einkommen Arbeitslosengeld II zu beantragen
  • Informieren Sie sich, inwieweit Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, z.B. über die Kinderzuschlagsrechner (s. Adressen unter Informationsquellen). Je früher Sie den Antrag stellen, umso besser. Sie riskieren dann nicht, auf Leistungen zu verzichten. Eine rückwirkende Zahlung von Kinderzuschlag erfolgt nicht
  • Der Antrag auf Kinderzuschlag ist schriftlich zu stellen. Füllen Sie dazu das Formular (erhältlich bei der Familienkasse, der Bundesagentur für Arbeit oder online) aus. Belegen Sie Ihre Angaben zu Einkommen und Vermögen. Das ist nicht notwendig, wenn dies bereits bei der Bundesagentur für Arbeit anerkannt wurde
  • Beantragen Sie Kinderzuschlag bei der Kindergeldkasse bzw. Familienkasse beim Finanzamt
  • Wird der Kinderzuschlag abgelehnt und Sie erhalten einen Ablehnungsbescheid, sollten Sie überprüfen, inwieweit Sie Arbeitslosengeld II beantragen können
  • Wenn Sie Anspruch auf den befristeten Zuschlag haben, sollten Sie sich ausrechnen, ob Sie mit dem Kinderzuschlag oder dem befristeten Zuschlag besser gestellt werden. Hier haben Sie ein Wahlrecht

Hinweis:

Aufgrund der äußerst komplizierten Bedingungen und Berechnungen zum Kinderzuschlag ist nicht gewährleistet, dass obige Aussagen zutreffen. Informieren Sie sich daher mindestens bei einer verantwortlichen Stelle, wie der Familienkasse oder der Bundesagentur für Arbeit, und lassen Sie sich Ihren Anspruch ausrechnen. Vergleichen Sie, ob die Aussagen übereinstimmen. Ansonsten empfiehlt es sich, Hilfe bei einem auf Hartz 4-Leistungen spezialisierten Rechtsanwalt zu suchen.

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Informationsquellen

Literatur