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Insolvenzgeld für Arbeitnehmer

Letzte Aktualisierung: 19/03/2023 | Insolvenz

Definition, Erklärung

Meldet ein Unternehmen Insolvenz an und zahlt keine Löhne und Gehälter mehr, zahlt das Arbeitsamt dem Arbeitnehmer auf Antrag für maximal 3 Monate Insolvenzgeld. Grundlage dafür ist das Sozialgesetzbuch SGB III.

Voraussetzung für die Zahlung ist, dass die Firma Insolvenz angemeldet hat aufgrund von Zahlungsunfähigkeit und das Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht eröffnet wurde. Auch im Fall der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse sowie bei der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit (es wird keine dauerhaft dem Betriebszweck dienende Tätigkeit mehr ausgeübt) kann Insolvenzgeld beantragt werden. Das gilt auch für Beschäftigte ausländischer Firmen, die in Deutschland tätig sind bzw. für die das Sozialversicherungsrecht gilt. Dementsprechend sind auch Arbeitnehmer, die vorübergehend ins Ausland entsendet wurden, darin eingeschlossen.

Anspruch auf Insolvenzgeld haben:

Keinen Anspruch dagegen haben Vorstandsmitglieder einer AG.

Die Höhe des Insolvenzgeldes berechnet sich nach dem zuvor gezahlten Arbeitsentgelt während der letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei vorheriger Kündigung aus den letzten 3 Monaten des Arbeitsverhältnisses.

Zum Arbeitsentgelt gehören:

Steuer und Insolvenzgeld:

  • Das Insolvenzgeld ist steuerfrei
  • In der Steuererklärung ist es als Einkommen anzugeben und es wird bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt
  • Legen Sie in Ihrer Steuererklärung den Bewilligungsbescheid bei

Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld:

  • Neben dem Insolvenzgeld können Sie auch Arbeitslosengeld beantragen. Dabei ist es unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt wurde
  • Der Bezug von Arbeitslosengeld neben Insolvenzgeld vermindert nicht die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld
  • Das Arbeitslosengeld wird auf das Insolvenzgeld angerechnet, wenn es für den selben Zeitraum gewährt wurde
  • Auch Einnahmen aus einem neuen Arbeitsverhältnis oder aus einer selbständigen Tätigkeit werden im Insolvenzgeld-Zeitraum angerechnet. Einnahmen aus einem Nebenjob, die Sie vor dem Bezug von Insolvenzgeld bezogen, werden nicht angerechnet
  • Das Arbeitsamt zahlt neben dem Insolvenzgeld auch die Beiträge zur Sozialversicherung

Der Antrag auf Insolvenzgeld sollte umfassen:

  • Antragsvordruck
  • Aktenzeichen des Verfahrens beim Insolvenzgericht
  • Arbeitsvertrag
  • bei Kündigung: Kündigungsschreiben
  • letzte 3 Lohnabrechnungen
  • und ist innerhalb von 2 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzugeben bei der Agentur für Arbeit oder Sozialleistungsträger, Gemeiden und amtlichen Vertretern der Bundesrepublik Deutschland im Ausland

Die endgültige Auszahlung des Insolvenzgelds kann erst erfolgen, wenn das Insolvenzereignis festgestellt wurde, die Unterlagen, insbesondere die Insolvenzgeldbescheinigung vorliegt und über etwaige Arbeitsgerichtsklagen entschieden wurde. Wie normales Einkommen kann der Anspruch auf Insolvenzgeld verpfändet oder übertragen werden.

Rückzahlung von Insolvenzgeld:

  • Eventuelle Vorschüsse, die bei unklarer Insolvenzeröffnung beantragt und genehmigt wurden, werden auf das Insolvenzgeld angerechnet
  • Überbezahlte Leistungen sind zurückzuzahlen

Das Insolvenzgeld wird von den Arbeitgebern finanziert, von den Berufsgenossenschaften als Umlage erhoben und von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Seit dem 01.01.2010 beträgt die Insolvenzgeldumlage 0,41 % des Bruttoentgelts. Ab dem 01.01.2011 wird die Insolvenzgeldumlage erstmal ausgesetzt.

Tipps, Checkliste

  • Der Betrieb muss den Arbeitnehmern die Insolvenz mitteilen
  • Innerhalb von 2 Monaten muss der Arbeitnehmer Insolvenzgeld bei der Bundesagentur beantragen, im Zweifelsfall (Eröffnung der Insolvenz ist nicht bekannt) beantragen Sie vorsorglich Insolvenzgeld
  • Klären Sie die Bedingungen für eine Vorschusszahlung mit der Arbeitsagentur
  • Wenn Sie die 2-Monats-Frist unverschuldet versäumen, können Sie bis spätestens 2 Monate nach Wegfall des Antragshindernisses diesen Antrag stellen
  • Stellen Sie neben dem Antrag auf Insolvenzgeld auch Antrag auf Vorschuss
  • Lassen Sie sich vom Arbeitgeber eine Insolvenzgeldbescheinigung ausstellen. Diese wird neben einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers bzw. Insolvenzverwalters über die Höhe und die Dauer des geschuldeten Arbeitsentgelts vom Arbeitsamt gefordert. Ihr Arbeitsentgelt müsen Sie durch eine Arbeitsentgeltabrechnung nachweisen
  • Die Zahlung richtet sich nach dem Nettoeinkommen, wobei eine Obergrenze von 5200 Euro brutto gilt
  • Das Insolvenzgeld wird maximal 3 Monate bezahlt
  • Die Bestimmungen gelten auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Eintreten der Insolvenz gekündigt wurde und noch Lohnforderungen bestehen
  • Verzichten Sie als Arbeitnehmer auch auf Bitten des Arbeitgebers im Vorfeld der Insolvenz auf keinen Fall auf Einkommen, um eventuell eine drohende Insolvenz abzuwenden. Sie kürzen sich damit selbst das Insolvenz- und das Arbeitslosengeld
  • Kündigen Sie auch nicht vorschnell. Sie riskieren ansonsten eine 3-monatige Sperrfrist von der Arbeitsagentur beim Arbeitslosengeld
  • Bleiben Sie bei Ausfall des Gehalts nicht zuhause. Das Arbeitsverhältnis besteht weiter und ist nur mit den Kündigungsfristen auflösbar
  • Fristlos kündigen können Sie, wenn das Insolvenzverfahren läuft und Sie kein Einkommen mehr erhalten
  • Eine Klage auf Einkommenszahlung bringt nichts, da Sie meist auf den Gerichts- und Anwaltskosten sitzen bleiben und eine Zahlung nicht vollstreckbar ist
  • Wenn Sie die Arbeit verweigern wollen, sollten Sie sich detailliert über die Voraussetzungen informieren
  • Auch als Arbeitnehmer können Sie eine Insolvenz der Firma als Gläubiger beantragen
  • Kontaktieren Sie die Arbeitsagentur, wenn der Lohn ausbleibt
  • Wenn Sie als Geschäftsführer Insolvenzgeld erhalten wollen, sollten Sie zur Anerkennung Ihrer Arbeitnehmereigenschaft den „Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH“ ausfüllen
  • Warten Sie vor Schritten wie einer fristlosen Kündigung unbedingt ab, ob der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat Sozialplanabfindungen ausarbeitet
  • Setzen Sie sich vor einer Kündigung mit Ihrem Betriebsrat zusammen
  • Besonders nach 3 Monaten – ab dann gibt es kein Insolvenzgeld mehr – kann eine Kündigung sinnvoll sein. Beraten Sie dies mit Ihrem Betriebsrat
  • Die Arbeitsagentur für Arbeit übernimmt auch die Sozialversicherungsbeiträge

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

Literatur