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Hartz IV: Einkommen

Letzte Aktualisierung: 15/05/2015 | Hartz IV

Definition, Erklärung

Um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, also v.a. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld – in Anspruch nehmen zu können, muss Hilfebedürftigkeit vorliegen. Diese ist gegeben, wenn nicht genügend Einkommen und Vermögen vorhanden sind, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit werden grundsätzlich Einkommen und Vermögen aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.

Zum Einkommen zählen:

  • Einkommen aus selbständiger (erwirtschafteter Überschuss bzw. Gewinn vor Steuern) und nicht selbständiger Erwerbstätigkeit, auch als Zuverdienst bei Hartz 4-Empfängern
  • Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Elterngeld über dem Sockelbetrag von € 300. Ausnahme: Kindergeld wird an Kind ausgezahlt, das nicht mehr im Haushalt lebt
  • Kapital- und Zinserträge, Einnahmen aus Aktien
  • Arbeitslosengeld oder Krankengeld
  • Renten, incl. Verletztenrente
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land und Forstwirtschaft
  • Steuererstattungen, Betriebskostenguthaben

Nicht zum Einkommen zählen sogenannte privilegierte Einkommen:

  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Erziehungsgeld
  • Elterngeld in Höhe des Sockelbetrags von 300,- € bzw. 150,- € (bei doppeltem Bezugszeitraum)
  • Blindengeld
  • Pflegegeld sowohl für den Pflegebedürftigen als auch für die Pflegeperson, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Pflegebedürftigen steht (Pflegegeld Pflegeversicherung)
  • Eigenheimzulage bei selbstbewohnter Immobilie
  • Einnahmen aus Ein-Euro-Jobs

Vom Einkommen abzuziehen sind:

  • zu entrichtende Steuern wie Lohn-/Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Gewerbesteuer, Kapitalertragssteuer
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung wie Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
  • Altershilfe für Landwirte, Handwerker- und Unfallversicherung, Pflegeversicherung von sozialversicherungspflichtigen Selbständigen
  • Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
    • bei gesetzlich vorgeschriebenen, wie die KFZ-Haftpflichtversicherung kann der gesamte Betrag vom Einkommen abgesetzt werden
    • bei angemessenen privaten Versicherungen pauschal 30 Euro pro Monat
    • bei freiwilligen, privaten Kranken-, Pflege- Renten-, Unfall-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen sowie Lebensversicherungen bei Personen, die nicht pflichtversichert sind in der Sozialversicherung bzw. selbständig sind, sind die vollen Beiträge absetzbar vom Einkommen. Gewährte Zuschüsse verringern den absetzbaren Betrag
  • Altersvorsorge im Rahmen des Mindestbeitrags für die Riester-Rente
  • Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung, Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften, Arbeitsmaterial und Berufskleidung, Fahrtkosten. Selbständige müssen diese Aufwände nachweisen
  • Aufwendungen für gesetzliche Unterhaltspflichten
  • Beträge, die bereits bei der Leistungsberechnung berücksichtigt wurden
  • bei Erwerbstätigen ein monatlicher Freibetrag für Erwerbstätigkeit (§ 30 SGB II). Er wird vom bereinigten monatlichen Einkommen (s.o.) abgezogen und beträgt:
    • immer 100 € (= Grundfreibetrag)
    • bei einem monatlichen Bruttoeinkommen bis zu 800 €: plus 20 % des Einkommens, das über 100 € liegt
    • bei einem ALG-II-Empfänger mit einem monatlichen Bruttoeinkommen zwischen 800 € und 1200 €: plus 10 % des Einkommens, das über 800 € liegt
    • bei einem ALG-II-Empfänger mit minderjährigem Kind und einem monatlichen Bruttoeinkommen zwischen 800 € und 1500 €: plus 10 % des Einkommens, das über 800 € liegt
    • Ein monatliches Bruttoeinkommen über 1200 € bzw. 1500 € (ALG II-Empfänger mit minderjährigem Kind) wird auf das ALG II voll angerechnet

Beispiele für Berechnung:

  • ALG II-Empfänger verdient monatlich 400 €:
    Grundfreibetrag= 100 €
    20 % von 300 € = 60 €
    Freibetrag insgesamt = 160 €
    Abzug vom ALG II = 240 €
    Damit vermindert sich die ALG II-Regelleistung bei einem alleinstehenden ALG II-Empfänger von 359 € auf 119 €. Er verfügt zusammen mit seinem Einkommen dann über 519 € plus sonstige Leistungen
  • ALG II-Empfänger verdient monatlich 1.000 €:
    Grundfreibetrag = 100 €
    20 % von 700 € = 140 €
    10 % von 200 € = 20 €
    Freibetrag insgesamt = 260 €
    Abzug vom ALG II = 640 €
    Eine Bedarfsgemeinschaft, die aus 2 Lebenspartnern besteht, erhält ohne Zusatzverdienst 646 €. Das Einkommen von 1.000 € verringert damit die ALG II-Regelleistung auf 6 €. Sie verfügen dann über 1.006 € plus sonstige Leistungen

Einnahmen werden dem Monat zugerechnet, in dem sie geflossen sind. Ist zuviel Arbeitslosengeld 2 oder Sozialgeld gezahlt worden, ist dieses zu erstatten.

Tipps, Checkliste

  • Geben Sie im Antrag auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld Einkommen und Vermögen korrekt an. Ihre zuständige ARGE oder Kommune entscheidet, was davon berücksichtigt wird. Außerdem ist sie verpflichtet, die Angaben zu überprüfen, d.h. sie kann auch Auskünfte bei Dritten, wie bei den Rentenversicherungsträgern oder beim Finanzamt einholen
  • Die Vermögensgegenstände sind im Antrag in der Anlage VM einzutragen

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