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Hartz IV: Wohnung und Heizung

Letzte Aktualisierung: 19/03/2023 | Hartz IV

Definition, Erklärung

Als Hartz-IV-Empfänger werden Ihnen die Kosten für ihre Wohnung und die Heizkosten von der Arbeitsagentur/ARGE bezahlt (§ 22 SGB II). Die Zahlungen erfolgen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und sind zweckgebunden. Ist nicht sichergestellt, dass diese Gelder für die Unterkunft und Heizung verwendet werden, werden die Zahlungen direkt an den Vermieter durch das Amt vorgenommen. Aufgrund dieser Zahlungen besteht kein weiterer Anspruch auf Wohngeld.

Voraussetzung für die Übernahme der Kosten ist, dass diese angemessen sind. Die Einschätzung darüber obliegt den jeweiligen Behörden. Als Kriterien für die Angemessenheit dienen:

  • Individuelle Verhältnisse des Einzelfalls (Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bzw. Familienangehörige, Alter)
  • Wohnfläche der vorhandenen Wohnung
  • Höhe der örtlichen, marktüblichen Mieten (starke Unterschiede: ländliche Regionen z.T. 4 Euro, in Großstädten bis zu 13,50 Euro pro qm)

Angemessene Wohnung (Regelgrößen):

  • Eine Person: bis zu 45 – 50 Quadratmeter
  • Zwei Personen: bis zu 60 Quadratmeter bzw. 2 Zimmer
  • Drei Personen: bis zu 75 Quadratmeter bzw. 3 Zimmer
  • Vier Personen: bis zu 90 Quadratmeter bzw. 4 Zimmer
  • für jede weitere Person, außer Säuglingen: jeweils weitere 15 Quadratmeter

Ein Umzug in eine kleinere, angemessene Wohnung kann nicht verlangt werden, wenn

  • Sie nachweisen, dass es keinen angemessenen Wohnraum gibt
  • Sie nur kurzfristig Leistungen beziehen und daher eine Untervermietung nicht sinnvoll ist
  • die Mietgrenze nur gering überschritten wird, so dass der Umzug unwirtschaftlich ist
  • die Mietgrenze weniger als 10 % überschritten wird und persönliche Härtegründe geltend gemacht werden können

Die Wohnung muss nicht unbedingt gemietet sein. Sie können auch ein angemessenes Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bewohnen. Als angemessen gilt eine Eigentumswohnung bis 120 m2 oder ein Haus bis 130 m2 Wohnfläche. Zu den Kosten der Unterkunft gehören in diesem Fall auch mögliche Belastungen wie Schuldzinsen, Grundsteuer, Hausversicherungen, Erbbauzinsen und die Nebenkosten inklusive Heizkosten wie bei einer Mietwohnung. Diese Kosten werden von dem Träger, also der ARGE oder der Kommune übernommen. Nicht übernommen werden Tilgungsraten, da diese zum Vermögensaufbau zählen.

Wird die bewohnte Unterkunft als nicht angemessen bewertet, weil sie zu groß ist oder die Aufwendungen zu hoch sind, kann ein Umzug oder auch eine Untervermietung verlangt werden. Die Kommune

  • zahlt die Kosten einer nicht angemessenen Unterkunft (also zu groß oder zu teuer) solange, bis Sie umziehen, längstens 6 Monate nach Feststellung der Unangemessenheit
  • übernimmt die Wohnungsbeschaffungskosten, die Mietkautionen und die Umzugskosten, wenn diese vorher beantragt und genehmigt wurden
  • gewährt für die Mietkaution oder auch für vorhandene Mietschulden ein Darlehen. Ausstehende Zahlungen für die Miete oder/und die Nebenkosten, insbesondere Heizungskosten, werden übernommen, wenn ansonsten Wohnungslosigkeit droht. Vorhandenes Vermögen ist vorher innerhalb der Freibeträge für die Schuldentilgung einzusetzen
  • zahlt die Kosten für die Miete, bzw. übernimmt die Kosten für ein angemessenes Eigenheim oder Eigentumswohnung (s.o.)
  • zahlt die Heizungskosten

Nicht übernommen werden:

  • Kosten für Strom oder Gas zum Kochen
  • Warmwasser

Wenn Sie umziehen, obwohl ein Umzug nicht notwendig ist,

  • werden erhöhte Unterkunftskosten nicht erstattet, sondern nur die bisherigen Leistungen für Wohnung und Heizkosten weiterhin erbracht
  • erhalten Jugendliche unter 25 Jahren nach Auszug aus der elterlichen Wohnung nur noch 80 % der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II. Miet- und Heizkosten werden nicht erstattet. Ferner werden einmalige Kosten für Ausstattung der Wohnung und für die Wohnungsbeschaffung nicht übernommen

Der Auszug von unverheirateten Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, aus der elterlichen Wohnung und der Einzug in eine eigene Wohnung wird vom Träger, Kommune oder ARGE, nur unter bestimmten Bedingungen gewährt und kostenmäßig übernommen. Diese sind:

  • Es liegt eine Zusicherung des Trägers über die Kostenübernahme vor
  • Der Umzug ist zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich
  • Es sprechen schwerwiegende soziale Gründe gegen ein Verbleiben in der elterlichen Wohnung. Diese wurden nachgewiesen
  • Es gibt schwerwiegende Gründe, die einen Umzug erforderlich machen

Neben den üblichen Leistungen kann eine einmalige Kostenübernahme für die Erstausstattung der Wohnung erfolgen.

Tipps, Checkliste

  • Bevor Sie umziehen, wei die Wohnung nicht angemessen, also zu groß ist, sollten Sie versuchen, die Wohnung unterzuvermieten, um die Aufwendungen zu senken
  • Beantragen Sie rechtzeitig die Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten und auch eventuelle Nachzahlungen bei den Mietnebenkosten
  • Holen Sie sich vor der Unterschrift des Mietvertrags für eine neue Wohnung die Genehmigung Ihrer Kommune/ARGE ein und auch eine Einverständniserklärung für die Übernahme der künftigen Aufwendungen. Der Mietvertrag an sich ist ein normaler Mietvertrag. Allerdings erfolgt die Begleichung der Miete an den Vermieter direkt über die Kommune/ARGE
  • Erfragen Sie bei der ARGE bzw. Ihrer Kommune die Höhe der angemessenen Miete

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen