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Seit dem 01. August 2006 gibt es den Gründungszuschuss, der nach dem 31. Juli 2006 die Ich AG und das Überbrückungsgeld ablöst. Bei diesem Instrumentarium handelt es sich um eine staatliche Hilfe, um die Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit zu erleichtern. Diese Förderungsmassnahme können Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht nutzen. Sie können Einstiegsgeld beantragen.
Für die Genehmigung des Gründerzuschusses ist es Voraussetzung, dass die vorgesehene selbständige Tätigkeit im Haupterwerb erfolgt und einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche hat. Ausserdem muss der Anspruch auf Arbeitslosengeld noch mindestens 90 Tage betragen. Durch die Existenzgründung wird die Arbeitslosigkeit beendet. Eine Gründung direkt im Anschluss an die, ohne wichtigen Grund, Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wird nicht gefördert. Frühestens nach Ablauf einer Karenzzeit von 3 Monaten besteht in diesem Fall eine Fördermöglichkeit.
Die maximale Förderdauer beträgt 15 Monate. In den ersten 9 Monaten nach dem Unternehmensstart erhalten Gründerinnen und Gründer neben der Höhe ihres bisherigen individuellen Arbeitslosengeldes eine monatliche Pauschale von 300 Euro zur persönlichen Absicherung, d.h. für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Altersvorsorge. Danach reduziert sich die Förderung auf die reine Monatspauschale von 300 Euro für die Versicherungen über einen Zeitraum von weiteren 6 Monaten, während das Arbeitslosengeld entfällt. Dafür müssen die Geschäftstätigkeit und die hauptberuflichen, unternehmerischen Aktivitäten nachgewiesen werden.
Ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht "vor sich hergeschoben" werden, d.h. er verfällt durch die Förderung. Allerdings kann durch den freiwilligen Abschluss einer Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ein neuer Anspruch erworben werden.
Der Gründungszuschuss muss nicht versteuert werden.
Bereits laufende Förderungen über Ich-AG oder Überbrückungsgeld werden von der Neuregelung nicht tangiert.
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