Gruendungszuschuss: Details und Adressen - ArbeitsRatgeber
 
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Arbeitseinstieg > Existenzgründung > Gründungszuschuss



Gründungszuschuss

Definition, Erklärung Tipps, Checkliste
Presseartikel Informationsquellen
Literatur, Broschüren

Definition, Erklärung

Seit dem 01. August 2006 gibt es den Gründungszuschuss, der nach dem 31. Juli 2006 die Ich AG und das Überbrückungsgeld ablöst. Bei diesem Instrumentarium handelt es sich um eine staatliche Hilfe, um die Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit zu erleichtern. Diese Förderungsmassnahme können Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht nutzen. Sie können Einstiegsgeld beantragen.

Für die Genehmigung des Gründerzuschusses ist es Voraussetzung, dass die vorgesehene selbständige Tätigkeit im Haupterwerb erfolgt und einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche hat. Ausserdem muss der Anspruch auf Arbeitslosengeld noch mindestens 90 Tage betragen. Durch die Existenzgründung wird die Arbeitslosigkeit beendet. Eine Gründung direkt im Anschluss an die, ohne wichtigen Grund, Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wird nicht gefördert. Frühestens nach Ablauf einer Karenzzeit von 3 Monaten besteht in diesem Fall eine Fördermöglichkeit.

Die maximale Förderdauer beträgt 15 Monate. In den ersten 9 Monaten nach dem Unternehmensstart erhalten Gründerinnen und Gründer neben der Höhe ihres bisherigen individuellen Arbeitslosengeldes eine monatliche Pauschale von 300 Euro zur persönlichen Absicherung, d.h. für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Altersvorsorge. Danach reduziert sich die Förderung auf die reine Monatspauschale von 300 Euro für die Versicherungen über einen Zeitraum von weiteren 6 Monaten, während das Arbeitslosengeld entfällt. Dafür müssen die Geschäftstätigkeit und die hauptberuflichen, unternehmerischen Aktivitäten nachgewiesen werden.

Ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht "vor sich hergeschoben" werden, d.h. er verfällt durch die Förderung. Allerdings kann durch den freiwilligen Abschluss einer Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ein neuer Anspruch erworben werden.

Der Gründungszuschuss muss nicht versteuert werden.

Bereits laufende Förderungen über Ich-AG oder Überbrückungsgeld werden von der Neuregelung nicht tangiert.

Tipps, Checkliste

  • Um den Antrag für den Gründungszuschuss stellen zu können, brauchen Sie die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Kreditinstitute oder Gründungszentren geben darin Auskunft über die Tragfähigkeit Ihres Vorhabens
  • Als Antragsteller gilt es, die für Sie zuständige Agentur für Arbeit von Ihrer persönlichen und fachlichen Eignung für die Existenzgründung zu überzeugen. Bereiten Sie sich daher auf das Gespräch gründlich vor. Sollten Zweifel an Ihrer Eignung bestehen, kann verlangt werden, dass Sie an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder an einem Existenzgründungskurs teilnehmen
  • Eine Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nicht, es ist aber zu empfehlen, die Pauschale von € 300 auch für die Altersvorsorge zu verwenden
  • Schließen Sie eine Krankenversicherung ab. Solange Sie den Gründungszuschuss erhalten, wird ein monatliches Einkommen von 1.242,50 Euro (Jahr 2008) angenommen. Zum Einkommen wird auch der Gründungszuschuss an sich - ohne € 300 Pauschale - gerechnet. Bei einem Beitragssatz von beispielsweise 14,2 Prozent fällt daher ein Beitrag von 174 Euro pro Monat an. Der monatliche Mindestbeitrag zur Pflegeversicherung beträgt 20,83 bzw. 23,89 Euro für Versicherte ohne Kinder. Sobald Sie höhere Einnahmen erzielen, steigt der Betrag entsprechend
  • Den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung müssen sie spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Selbständigkeit stellen. Die monatlichen Beiträge belaufen sich auf knapp 40 Euro in West- und rd. 34 Euro in Ostdeutschland


Presseartikel

Informationsquellen

Literatur, Broschüren



Letzte Aktualisierung: 27.12.2009


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