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Gesetzliche Rentenversicherung

Letzte Aktualisierung: 29/04/2014 | Sozialversicherung

Definition, Erklärung

Eine Möglichkeit der Altersvorsorge ist die gesetzliche Rentenversicherung. Sie ist im Sozialgesetzbuch geregelt. Für Arbeitnehmer, also Angestellte und Arbeiter, z.T. auch Selbständige gehört sie als Bestandteil der Sozialversicherung zu den Pflichtversicherungen. Allerdings wird anders als bei einer privaten Rentenversicherung nicht für die eigene Rente angespart, sondern es werden nur Ansprüche erworben, deren Höhe abhängig von Dauer und Höhe der Beitragszahlungen ist. Wenn die Rente fällig ist, wird sie aus den zu dieser Zeit eingehenden Beitragszahlungen entnommen. Anspruch auf Rente entsteht bei Erreichen des Eintrittsalters,bei Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit bzw. im Todesfall für die Hinterbliebenen.

Basis der gesetzlichen Rentenversicherung ist der sogenannte Generationenvertrag: Die Erwerbstätigen, also Angestellte und Arbeiter zahlen ein und finanzieren damit die Zahlungen an die gegenwärtigen Rentenbezieher. Der monatliche Beitrag hängt vom Bruttoeinkommen und dem Beitragssatz ab. Dieser beträgt zur Zeit (Stand 2012) 19,6 Prozent vom Bruttoeinkommen. Aus der Beitragsbemessungsgrenze errechnet sich der Höchstwert des Beitrags. Die Versicherungsbeiträge werden in der Regel jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bezahlt. Bei Minijobbern übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge komplett, bei Empfängern von Krankengeld, Arbeitslosengeld und Übergangsgeld die Leistungsträger wie die Bundesagentur für Arbeit. Der Arbeitgeber und die anderen Leistungsträger überweisen direkt an die Rentenversicherung.

Selbständige und freiwillig Versicherte können zwischen einem Mindest- und einem Höchstbeitrag frei wählen. Ausserdem müssen sie für ihre Beiträge selbst aufkommen.

Aufgrund der demografischen Entwicklung ist der Generationenvertrag nicht mehr funktionsfähig. Mittlerweile gibt es mit zunehmender Tendenz immer mehr Rentner, die von immer weniger Erwerbstätigen durch deren Beitragszahlung finanziert werden müssen. Daher werden die Rentenzahlungen derzeit von den Versicherungsbeiträgen und über Bundeszuschüsse aus Steuereinnahmen finanziert.

Pflichtversichtert sind:

  • Alle Arbeitnehmer, wie Angestellte und Arbeiter
  • Auszubildende
  • Bezieher von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld I und ALG II
  • Nichterwerbstätige Eltern während der Kindererziehung
  • Alle geringfügig Beschäftigten bis 400 Euro monatlich, die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben
  • Pflichtversicherte Selbstständige: wie Handwerker, Künstler, Publizisten. Die Letzteren sind in der Künstlersozialversicherung versichert
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Pflichtversicherte in der Altenversicherung der Landwirte
  • Beamte, Richter und Berufssoldaten
  • Arbeitnehmer mit einer „beamtenähnlichen Gesamtversorgung“ – also fast alle Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst
  • Seelotsen
  • Nichterwerbstätige Pflegepersonen

Leistungen:

  • Monatliche Altersrente
    • Regelaltersrente
      Sie können nach Vollendung des 67. Lebensjahres in Rente gehen. Sind Sie vor 1947 geboren, gilt das 65. Lebensjahr. Sie erhalten dann eine monatliche Rente
    • Altersrente für langjährig Versicherte
      Bei einer Wartezeit von mindestens 35 Jahren können Sie bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Rente gehen
    • Altersrente für Schwerbehinderte
      Sie können mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Rente gehen, wenn Sie eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 nachweisen
    • Rente nach Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit
      Diese Rente gibt es nur noch, wenn Sie vor dem 01. Januar 1952 geboren wurden. Voraussetzung sind 15 Jahre Wartezeit. Das Mindestalter beträgt ab dem Jahr 2008 63 Jahre. Damit verbunden sind prozentuale Abschläge bei der Rentenhöhe. Wenn Sie nach dem 01. Januar 1952 geboren wurden, gibt es diese Altersrente nicht mehr
    • Altersrente für Frauen
      Wenn Sie vor dem 01. Januar 1952 geboren wurden, können Sie mit Rentenabschlägen zu Ihrem 60. Geburtstag in Rente gehen. Dazu sind eine Wartezeit von mindestens 15 Jahren und 10 Jahre Beitragszahlung nach Ihrem 40. Geburtstag Voraussetzung. Ab dem Jahre 2012 gibt es diese Altersrente nicht mehr
  • Monatliche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderungsrente
    • Wartezeit von mindestens 5 Jahren muss erfüllt sein
    • Innerhalb der letzten 5 Jahre wurden mindestens 3 Jahre lang die Beiträge bezahlt
    • Eine Erwerbsminderung führt zu einem Rentenanspruch, als ob der Versicherte bis zum 60. Lebensjahr gearbeitet hätte
    • Die gesetzliche Rentenversicherung finanziert nach dem Grundsatz Rehabilitation vor Rente auch Reha-Leistungen, um Ihre Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder wiederherzustellen. Durch einen aktuellen Befundbericht oder ein ärztliches Gutachten muss der Nachweis für die medizinische Notwendigkeit erbracht werden und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Zu den Leistungen zählen neben medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen Hilfen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie die Zahlung von Übergangsgeld, Reisekosten und evt. Kosten für eine Haushaltshilfe während der Reha nach Wegfall der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
    • Die Bezugsdauer ist auf 3 Jahre befristet, sog. Zeitrente. Sie kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin bestehen
    • Bei teilweiser Erwerbsminderung, d.h. Sie können mehr als 3 Stunden, aber weniger als 6 Stunden pro Tag arbeiten, erhalten Sie die Hälfte der Erwerbsminderungsrente. Finden Sie keinen Teilzeit-Arbeitsplatz, erhalten Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
  • Monatliche Rente wegen Tod
    • Witwen- oder Witwerrente
      Als Witwe oder Witwer können Sie die große Witwenrente erhalten, wenn Sie älter als 45 Jahre sind oder ein Kind erziehen oder erwerbsgemindert sind. Sie erhalten dann dauerhaft 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, haben Sie Anspruch auf die kleine Witwen- oder Witwerrente. Diese beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen und wird maximal 24 Monate gewährt
    • Erziehungsrente
      Bei Tod Ihres geschiedenen Partners und Erziehung eines Kindes erhalten Sie eine Erziehungsrente, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde und Sie nicht wieder geheiratet haben
    • Waisenrente
      Als Kind eines verstorbenen Versicherten erhalten Sie bis zum 18. Lebensjahr eine Waisenrente. Diese verlängert sich bis zum 27. Lebensjahr, wenn Sie sich in Ausbildung befinden, ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, oder aufgrund einer Behinderung sich nicht selbst unterhalten können
    • Abfindung
      Sie erhalten eine Abfindung, wenn Sie als Witwe oder Witwer wieder heiraten. Diese beträgt das 24fache der durchschnittlichen Monatsrente der letzten 12 Monate
    • Die Hinterbliebenen werden bei Tod des Versicherten berücksichtigt, sofern der Verstorbene eine Mindestversicherungszeit bzw. Wartezeit von 5 Jahren erfüllt
    • Die Aussagen zur Witwen- oder Witwerrente gelten bei Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften gleichermaßen
  • evt. Zuschüsse zur Krankenversicherung

Bedingungen:

  • Der Rentenanspruch ist verfassungsrechtlich garantiert
  • Die Berechnung der Beitragshöhe orientiert sich am Erwerbseinkommen und dem Beitragssatz
  • Die Zeiten ohne eigene Beitragszahlung, wie Arbeitslosigkeit, Kindererziehung und Ausbildung werden auf die Rentenansprüche angerechnet
  • Der Arbeitgeber zahlt grundsätzlich 50 % des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung, bei Minijobs 100 %

Steuer:

  • Der Rentenbeitrag ist für Arbeitgeber steuerfrei
  • Die Besteuerung erfolgt nachgelagert, d.h. die Beiträge werden nicht besteuert, während die Rentenzahlungen der Steuerpflicht unterliegen
  • Seit 2005 findet ein schrittweiser Übergang in die neue Form der Besteuerung statt. Im Jahr 2025 ist dieser abgeschlossen
  • Im Jahr 2008 sind 66 Prozent der Beiträge steuerfrei. Durch die Steuerfreiheit des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer daher nur nocht 16 Prozent des Gesamtbeitrags steuerlich geltend machen
  • Jedes Jahr wächst dieser Prozentsatz um 2 Prozent, so dass im Jahre 2025 die 100 Prozent erreicht werden
  • Die steuerliche Freistellung gilt bis zu Höchstbeträgen. Diese sind im Jahr 2025 20.000 Euro bei Ledigen, bzw. 40.000 Euro bei Ehegatten. Im Jahr 2008 13.200 Euro bzw. 26.400 Euro. Bei einem Höchstbeitrag von 13.200 Euro pro Jahr werden 6.600 Euro durch den Arbeitnehmer erbracht. Auf diese kann der Arbeitnehmer 16 %, also 1.056 Euro als Sonderausgaben geltend machen
  • Die Günstigerprüfung durch das Finanzamt stellt fest, ob Sie durch das vor 2005 geltende Recht bei den Sonderausgaben besser gestellt würden. Sie erhalten den höheren Betrag anerkannt

Tipps, Checkliste

  • Klären Sie frühzeitig Ihr persönliches Versicherungskonto bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Achten Sie darauf, dass Zeiten für Ausbildung, Mutterschutz, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit enthalten sind
  • Ab dem vollendeten 27. Lebensjahr werden Ihnen Renteninformationen zugeschickt, die Ihre bisherigen Rentenansprüche, die Erwerbsminderungsrente und die Hochrechnung der Altersrente ab dem 65. Lebensjahr beinhalten. Prüfen Sie diese und überlegen Sie sich, inwieweit Ihre Altersvorsorge angepasst werden muss
  • Ab dem vollendeten 54. Lebensjahr erhalten Sie die Rentenauskunft mit Angaben zu Ihrem Rentenanspruch, den Abschlägen bei vorzeitigem Rentenbeginn, Hinzuverdienstgrenzen bei der Altersrente und der Erwerbsminderungsrente
  • Reha-Leistungen sind beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen
  • Alle Arten von Renten müssen aktiv beantragt werden. Dies kann formlos, mündlich, schriftlich oder online erfolgen
  • Stellen Sie als Rentner auch den Antrag zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Krankenversicherung müssen Sie zur Hälfte, die Pflegeversicherung komplett selbst bezahlen. Die andere Hälfte der Krankenversicherung zahlt Ihre Rentenversicherung direkt an die Krankenversicherung
  • Beachten Sie, dass Einkommen durch Nebenjobs Ihre Rente mindern können
  • Lassen Sie sich Ihre geleisteten Beiträge erstatten, wenn Sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erreichen und dadurch keinen Rentenanspruch erwerben

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

Literatur