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Franchise Vertrag

Definition, Erklärung

Definition, Erklärung

Aus Newsletter Geschaeftsidee.de, Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, 27.07.2005, Sabine Olthof

Immer mehr Menschen spielen, in Anbetracht der Lage am Arbeitsmarkt, mit dem Gedanken sich selbstständig zu machen. Franchising ist hierbei eine bewährte Gründungsalternative. Denn wer sich per Franchising selbstständig macht, kann auf eine erprobte Idee und das Knowhow von Kollegen und der Systemzentrale zurückgreifen.

Franchising ist in Deutschland nicht ausdrücklich in einem Gesetz geregelt. Deshalb hat der Franchise-Vertrag eine besonders hohe Bedeutung für die Beteiligten. Als zukünftiger Franchise-Nehmer sollten Sie den Inhalt Ihres Franchise-Vertrags kennen. Er ist die Verfassung des Franchise-Systems und fällt deshalb in der Regel sehr umfassend aus. Nehmen Sie sich die Zeit, den Vertrag gründlich zu lesen und zu prüfen. Denken Sie an die spätere Bedeutung für Ihre Selbstständigkeit.

Wenn Sie den Franchise-Vertrag lesen, sollten Sie Ausschau nach bestimmten Klauseln halten, auf die meine Kollegen von der Fachzeitschrift "Die Geschäftsidee" immer wieder hinweisen:

Vertragslaufzeit:

Wichtig ist, dass der Franchise-Vertrag eine feste Laufzeit hat. Meist sind es 5, 10 oder sogar 20 Jahre. Als Unternehmer brauchen Sie ein Mindestmaß an Sicherheit, wenn Sie Kapital investieren. Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer jederzeitigen Kündigung vor, werden Sie Schwierigkeiten haben Existenzgründerkredite zu erhalten. Also: Finger weg bei Franchise-Verträgen auf "unbestimmte Zeit".

Gebietsschutz:

Wenn sich der Franchise-Geber vertraglich verpflichtet, innerhalb eines bestimmten Gebiets keinen zweiten Franchise-Nehmer einzusetzen, haben Sie dieses Gebiet dann exklusiv für sich. Aber: Ist das vorgesehene Gebiet groß genug, um dort erfolgreich zu sein? Darüber sollten Sie gegebenenfalls mit dem Franchise-Geber sprechen. Gebietsschutz kann auch Nachteile haben, z.B. das Verbot, außerhalb des Gebiets aktiv an Kunden heran zu treten.

Warenbezug:

Bei vielen Franchise-Systemen gibt es eine "Bezugsbindung". Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, Waren und Produkte von dem Franchise-Geber oder von einem Systemlieferanten zu beziehen. Wenn es um den Verkauf von Waren geht, versteht sich das von selbst. Schließlich soll dem Kunden überall das gleiche Sortiment geboten werden. Auch beim Dienstleistungs-Franchising sind Bezugsbindungen üblich. Dort beziehen sich diese Klauseln auf Geschäftsausstattung oder Hilfsprodukte. Bezugsbindungen können problematisch sein, wenn die Preise nicht marktgerecht sind. Das kommt vor, wenn die Handelsspanne zu hoch ist oder wenn ein Lieferant Rückvergütungen an den Franchise-Geber bezahlt. Sie sollten also feststellen, wie weit die Bezugsbindung in Ihrem Fall geht.

Leistungskatalog:

Vergleichen Sie den vertraglichen Leistungskatalog mit den Informationen, die Sie über das Franchise-System erhalten haben. Sind die zugesagten Leistungen auch vertraglich verankert worden?

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot:

Halten Sie Ausschau nach einer Klausel, die Ihnen untersagt, nach Vertragsbeendigung in Wettbewerb zu dem Franchise-System zu treten. Die Regelung ist zwar ein verständliches Anliegen des Franchise-Gebers. Er muss seine aktiven Franchise-Nehmer schützen. Dennoch: Die von Ihnen aufgebauten Werte können verloren gehen. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote müssen deshalb zeitlich und räumlich eingeschränkt sein. Unproblematisch ist hingegen ein Wettbewerbsverbot während der Vertragslaufzeit.




Letzte Aktualisierung: 16.12.2009