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Zu den Zusatzleistungen, die von Arbeitgebern zusätzlich zum Einkommen erbracht werden können, gehört ein Dienstwagen, der privat genutzt werden darf. Dabei werden den Mitarbeitern unterschiedliche Dienstwagen-Programme angeboten. Nicht immer herrscht freie Auswahl bei den Fahrzeug-Modellen. Vielmehr bieten die meisten Firmen nur bestimmte Typen und Ausstattungsvarianten an, um den Verwaltungsaufwand niedrig zu halten. Meist schlägt der Arbeitgeber ein Prozent des Listenpreises des bereitgestellten Autos auf das zu versteuernde Gehalt auf. Dieser pauschalierte geldwerte Vorteil ist dann zu versteuern. Wird diese Regelung nicht praktiziert, ist ein genaues Fahrtenbuch zu führen. Die laufenden Kosten werden häufig über eine Art Kreditkarte abgerechnet, auf die getankt wird und Wartungs- und Reparaturleistungen verwaltet werden.
Bei Führungskräften und im Aussendienst gehört ein Geschäftsauto meist zu den Einkommensbestandteilen und kommt als On-Top-Modell zum Einkommen hinzu. Aber auch "normalen" Mitarbeitern wird im Hinblick auf die Motivation immer öfter ein Leasingmodell angeboten. Dabei verzichtet der Mitarbeiter auf einen bestimmten Teil seines Bruttogehalts, meist in Höhe der Netto-Leasingrate. Es ergibt sich damit ein reduziertes Einkommen mit niedrigeren Steuern und Sozialabgaben. Die Finanzbehörden erlauben diese Gehaltsumwandlung. Die Bereitstellung von Firmenautos rechnet sich für Unternehmen zudem bei Mitarbeitern, die beruflich viel unterwegs sind. Eine Erstattung des Kilometersatzes bei Dienstreisen erfolgt nicht steuerfrei. Allerdings ist es möglich, die Dienstreisekilometer mit der Leasingrate zu verrechnen.
Die private Nutzung eines Dienstwagens ist vom Gesetzgeber mit Wirkung ab Anfang 2006 neu geregelt. Private Fahrten sowie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind als geldwerter Vorteil zu versteuern. Dies gilt auch für Selbständige, die ihren Firmenwagen privat nutzen. Zur Anwendung kommt dabei die pauschale 1%-Methode oder das individuelle Fahrtenbuch. Wird letzteres nicht ordnungsgemäß geführt, erkennt das Finanzamt dieses nicht an und greift auf die 1%-Methode zurück. Das Fahrtenbuch rechnet sich bei Nutzern, die weitaus mehr dienstlich unterwegs sind als privat. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden 0,03% des Bruttolistenpreises mal einfache km-Entfernung angesetzt, für Familienheimfahrten kommt ein Faktor von 0,002% zum Ansatz.