Arbeitslosigkeit > Einstiegsgeld |
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Die Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit wird staatlich gefördert. Bezieher des Arbeitslosengeldes erhalten deshalb den Gründungszuschuss. Gründungswillige, die Arbeitslosengeld II, also Hartz IV-Empfänger sind, können dagegen ein Einstiegsgeld erhalten. Dessen Bewilligung liegt im Ermessen des für Sie zuständigen Fallmanagers bei der Bundesagentur für Arbeit. Ein rechtlicher Anspruch besteht nicht. Trotz Vorliegen aller Voraussetzungen kann beispielsweise aus Mangel an budgetierten Mitteln der Antrag auf Förderung abgelehnt werden. Das Ziel des Einstiegsgeldes ist die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Gefördert wird deshalb auch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, die
Die gesetzliche Grundlage ist § 29 SGB II. Im Gegensatz zum Gründungszuschuss wird damit der Status der Arbeitslosigkeit nicht beendet. Das heißt, es wird weiterhin Arbeitslosengeld 2 neben Miete und Heizkostenzuschuss bezahlt und die Beiträge in die Rentenversicherung und Pflegeversicherung von der Bundesagentur für Arbeit einbezahlt. Bezüglich der Krankenversicherung ist zu prüfen, ob eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung vorliegt. Das Einstiegsgeld ist ein zusätzlicher Zuschuss. Voraussetzung ist, dass
Je besser Sie darstellen können, dass Sie von Hilfeleistungen unabhängig werden, umso grösser ist Ihre Chance, Einstiegsgeld zu erhalten.
Bei der Ermittlung der Höhe des Einstiegsgeldes werden die bisherige Dauer der Arbeitslosigkeit und die Größe der Bedarfsgemeinschaft herangezogen. Normalerweise beträgt die Dauer der Förderung 12 Monate. Eine Verlängerung auf maximal 24 Monate ist möglich. Sobald der Empfänger als nicht mehr hilfsbedürftig eingestuft wird, erlischt der Anspruch.
Die regionalen Arbeitsagenturen sind in Ihrem Vorgehen bei der Bewilligung von Einstiegsgeld autark. Die Empfehlungen der Bundesagentur lauten, das Einstiegsgeld zunächst für 12 Monate zu gewähren und weitere Zuschüsse degressiv zu gestalten. Sie empfiehlt darüberhinaus, 50 Prozent des Arbeitslosengeldes 2 als Einstiegsgeld zu gewähren. Damit werden zusätzlich € 172,50 (50 Prozent von € 345,00) für den Leistungsempfänger und 10 Prozent, also etwa € 35,00 für jedes weitere Mitglied der "Bedarfsgemeinschaft" bezahlt. Der Zuschuss soll aber 100 Prozent der Regelleistung, also € 345,00 nicht überschreiten, zusätzlich zum Arbeitslosengeld II und Miet- und Heizkosten.
Das Einstiegsgeld gehört nicht zum steuerpflichtigen Einkommen und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Die Umsätze und Gewinne sind regelmäßig dem Fallmanager mitzuteilen. Die Gewinne werden auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Deshalb können bei einem Gewinn von € 1.000 nur € 165 einbehalten werden. Sobald der Gewinn das ALG II übersteigt, empfiehlt sich daher, auf das ALG II zu verzichten. Das Einstiegsgeld ermöglicht es andererseits, sich eine selbständige Existenz aufzubauen aus der Sicherheit des Arbeitslosengeld II-Bezugs.
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