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Einstiegsgeld: Existenzgründung aus ALG 2

Letzte Aktualisierung: 14/05/2014 | Arbeitslosigkeit

Definition, Erklärung

Die Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit wird staatlich gefördert. Bezieher des Arbeitslosengeldes erhalten deshalb den Gründungszuschuss. Gründungswillige, die Arbeitslosengeld II, also Hartz IV-Empfänger sind, können dagegen ein Einstiegsgeld erhalten. Dessen Bewilligung liegt im Ermessen des für Sie zuständigen Fallmanagers bei der Bundesagentur für Arbeit. Ein rechtlicher Anspruch besteht nicht. Trotz Vorliegen aller Voraussetzungen kann beispielsweise aus Mangel an budgetierten Mitteln der Antrag auf Förderung abgelehnt werden. Das Ziel des Einstiegsgeldes ist die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Gefördert wird deshalb auch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, die

  • nur gering bezahlt ist,
  • mindestens 15 Stunden pro Woche umfasst
  • und auf Dauer angelegt ist.

Die gesetzliche Grundlage ist § 29 SGB II. Im Gegensatz zum Gründungszuschuss wird damit der Status der Arbeitslosigkeit nicht beendet. Das heißt, es wird weiterhin Arbeitslosengeld 2 neben Miete und Heizkostenzuschuss bezahlt und die Beiträge in die Rentenversicherung und Pflegeversicherung von der Bundesagentur für Arbeit einbezahlt. Bezüglich der Krankenversicherung ist zu prüfen, ob eine Pflichtversicherung oder eine private Krankenversicherung vorliegt. Das Einstiegsgeld ist ein zusätzlicher Zuschuss. Voraussetzung ist, dass

  • Sie sich selbständig machen,
  • Anspruch auf ALG II haben und erwerbsfähig sind, d.h. mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten können,
  • Ihre Tätigkeit einen hauptberuflichen Charakter hat,
  • vorerst kein ausreichendes Einkommen zu erwarten ist,
  • aber langfristig durch die Selbständigkeit so viel Einkünfte erzielt werden, dass Sie den Anspruch auf ALG II verlieren.

Je besser Sie darstellen können, dass Sie von Hilfeleistungen unabhängig werden, umso grösser ist Ihre Chance, Einstiegsgeld zu erhalten.

Bei der Ermittlung der Höhe des Einstiegsgeldes werden die bisherige Dauer der Arbeitslosigkeit und die Größe der Bedarfsgemeinschaft herangezogen. Normalerweise beträgt die Dauer der Förderung 12 Monate. Eine Verlängerung auf maximal 24 Monate ist möglich. Sobald der Empfänger als nicht mehr hilfsbedürftig eingestuft wird, erlischt der Anspruch.

Die regionalen Arbeitsagenturen sind in Ihrem Vorgehen bei der Bewilligung von Einstiegsgeld autark. Die Empfehlungen der Bundesagentur lauten, das Einstiegsgeld zunächst für 12 Monate zu gewähren und weitere Zuschüsse degressiv zu gestalten. Sie empfiehlt darüberhinaus, 50 Prozent des Arbeitslosengeldes 2 als Einstiegsgeld zu gewähren. Damit werden zusätzlich € 172,50 (50 Prozent von € 345,00) für den Leistungsempfänger und 10 Prozent, also etwa € 35,00 für jedes weitere Mitglied der „Bedarfsgemeinschaft“ bezahlt. Der Zuschuss soll aber 100 Prozent der Regelleistung, also € 345,00 nicht überschreiten, zusätzlich zum Arbeitslosengeld II und Miet- und Heizkosten.

Das Einstiegsgeld gehört nicht zum steuerpflichtigen Einkommen und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Die Umsätze und Gewinne sind regelmäßig dem Fallmanager mitzuteilen. Die Gewinne werden auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Deshalb können bei einem Gewinn von € 1.000 nur € 165 einbehalten werden. Sobald der Gewinn das ALG II übersteigt, empfiehlt sich daher, auf das ALG II zu verzichten. Das Einstiegsgeld ermöglicht es andererseits, sich eine selbständige Existenz aufzubauen aus der Sicherheit des Arbeitslosengeld II-Bezugs.

Tipps, Checkliste

  • Besprechen Sie ab den ersten Überlegungen zu einer Existenzgründung Ihr Vorhaben mit Ihrem Fallmanager
  • Klären Sie mit Ihrem Fallmanager in der ARGE Ihre individuelle Förderhöhe ab, um diese bei der Erstellung Ihres Businessplans berücksichtigen zu können
  • Versuchen Sie, Ihren Fallmanager von Ihrem Vorhaben zu überzeugen. Er allein entscheidet, ob Sie Einstiegsgeld erhalten
  • Zeigen Sie deutlich auf, dass Ihr Vorhaben erfolgreich ist und Sie damit der Arbeitslosigkeit entfliehen können
  • Erstellen Sie einen Businessplan mit einer Umsatz- und Rentabilitätsrechnung
  • Stellen Sie den Antrag auf Einstiegsgeld bei Ihrem Fallmanager und legen Sie ihm Ihren Business Plan zusammen mit einem Lebenslauf vor
  • Eine Begutachtung des Business Plans durch einen Dritten ist, anders als beim Gründungszuschuss, nicht nötig, kann aber regional verlangt werden
  • In der Praxis wird das Einstiegsgeld zunächst für sechs Monate vergeben. Danach erfolgt eine Prüfung, inwieweit sich das Vorhaben entwickelt hat und ob die Geschäftsentwicklung aussichtsreich ist
  • Überprüfen Sie bei zunehmendem Gewinn, ob es nicht besser ist, auf das ALG II zu verzichten und damit den Gewinn komplett zu behalten
  • Als Existenzgründer bzw. Selbstständiger sind Sie von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse befreit und können in die private Krankenversicherung wechseln. Ob die private Krankenversicherung für Sie die bessere/günstigere Wahl ist, erfahren Sie am besten durch einen Vergleich mehrerer Anbieter: Kostenloser Vergleich der privaten Krankenversicherung für Selbstständige

Informationsquellen

Literatur