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Werkvertrag: Definition, Muster

Letzte Aktualisierung: 19/03/2023 | Unternehmen

Definition, Erklärung

Der Werkvertrag ist in § 631 BGB ff geregelt. Der Werkunternehmer (Auftragnehmer) verpflichtet sich dabei, ein Werk herzustellen. Der Besteller (Auftraggeber) verpflichtet sich, für die Erstellung des Werks einen Werklohn zu entrichten. Dieser ist fällig nach Abnahme des Werks.

Im Vordergrund des Werkvertrags steht das Werk an sich, also ein tatsächlicher Erfolg. Das unterscheidet den Werkvertrag vom Dienstvertrag, bei dem das Augenmerk auf einer Tätigkeit an sich liegt. Der Kaufvertrag wiederum hat die Übertragung des Eigentums an einer Sache zum Gegenstand. Im Unterschied zum Werkvertrag bezieht sich ein Werklieferungsvertrag auf bewegliche Sachen. Der Auftragnehmer trägt beim Werkvertrag das Risiko, dass der vereinbarte Erfolg tatsächlich erreicht wird.

Der Werkvertrag kann nur zwischen selbständig agierenden Personen oder Unternehmen abgeschlossen werden. Bei einer Vertragsbeziehung, die auf einem Arbeitsvertrag basiert, ist ein Werkvertrag nicht möglich.

Anforderungen an Werkunternehmer:

  • Trägt unternehmerisches Risiko selbst
  • Bestimmt Arbeitsort selbst
  • Stellt eigene Arbeitsmittel zur Verfügung
  • Ist nicht in Organisation eines Auftraggebers eingebunden
  • Delegation von Aufgaben an ein Subunternehmen möglich
  • Ist für Versicherungen, z.B. Krankenversicherung selbst verantwortlich
  • Steuern und mögliche Sozialversicherungsbeiträge sind durch den Auftragnehmer abzuführen

Ein Werkvertrag ist abzuschließen bei

  • Bauwerken (unbewegliche Sachen)
  • Software, Gutachten, Pläne, Übersetzungen
  • Instandsetzung, Reparatur
  • handwerkliche und künstlerische Tätigkeiten
  • Transportleistungen

Inhalte eines Werkvertrags

  • Definition des Werkes anhand einer Aufgabenstellung oder Leistungsbeschreibung oder Pflichtenheft
  • Werklohn, Gebühren und Zahlungen für zusätzliche Leistungen (Fahrtkosten, Recherchen usw.) und Zahlungsvereinbarungen, z.B. Abschlagszahlungen
  • Fertigstellungstermin
  • Form der Lieferung des Werks
  • Abnahme
  • Gewährleistung
  • Haftung
  • Kündigung
  • Nutzungsrechte
  • Urheberrecht, evt. eigens in Urheberrechtsvertrag regeln

Werkverträge werden zunehmend kritisch gesehen, da sie Zeitarbeitsverträge mehr und mehr verdrängen. Sie werden von Unternehmen eingesetzt, um Leiharbeiter bzw. Zeitarbeiter zu ersetzen und dadurch gesetzlich vorgeschriebene Mindestlöhne zu vermeiden und andere Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung zu umgehen.

Tipps, Checkliste

  • Beachten Sie bei einem Werkvertrag, dass das Werk möglichst genau beschrieben ist. Wie soll das Ergebnis aussehen?
  • Berücksichtigen Sie als Auftraggeber, dass Ihr Werkunternehmer nicht in die Scheinselbständigkeit gerät, indem er nur für Sie tätig wird
  • Kommt es während der Herstellung des Werks zu Änderungen, sollten Sie diese schriftlich festhalten und möglichst auch entsprechend kostenmäßig bewerten

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

Literatur