

Die Betriebsrente oder betriebliche Altersversorgung wird über das Betriebsrentengesetz geregelt. Danach haben Arbeitnehmer einen grundsätzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Voraussetzung ist ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag, der diese Form einer sogenannten Entgeltumwandlung enthält. Mit der Entgeltumwandlung, auch als Gehaltsumwandlung bezeichnet, kann ein Teil des Bruttolohns zur Altersversorgung verwendet werden. Dabei muss ein Mindestbetrag aufgewendet werden, der 1/160stel der Bezugsgröße der Rentenversicherung entspricht. Für eine Gehaltsumwandlung können auch die vermögenswirksamen Leistungen oder Sonderzahlungen wie das 13. Monatsgehalt oder das Weihnachtsgeld herangezogen werden.
Darüberhinaus gehört die Betriebsrente zu den freiwilligen Einkommensbestandteilen, die Firmen z.B. ihren Fach- und Führungskräften oder im übertariflichen Bereich per Arbeitsvertrag garantieren können. In diesem Fall beteiligt sich der Arbeitgeber an den Beiträgen zur Betriebsrente oder übernimmt sie komplett. Die Versorgungsleistung wird im Alter und sofern in der Betriebsrente enthalten, bei Invalidität oder Tod ausbezahlt.
Der Arbeitgeber übernimmt das Prozedere der Betriebsrente. Dieses ist im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung niedergeschrieben. Dazu gehören die Auswahl der Form der Altersversorgung, die Auswahl eines passenden Finanzdienstleisters und die Abführung der Beitragszahlungen.
Durchführungsformen der betrieblichen Altersversorgung
Steuer und Sozialversicherung
Für alle Durchführungsformen gilt seit dem 1. Januar 2005 die nachgelagerte Besteuerung, d.h. die Einzahlungen sind steuerfrei, die Rentenzahlungen dagegen werden voll besteuert. Die Betriebsrente ist daher prinzipiell steuerfrei und befreit von Zahlungen an die Sozialversicherung. Die Voraussetzungen für die Steuer- und Abgabenfreiheit sind:
Für Direktversicherungen und Pensionskassen, die vor dem 01. Januar 2005 abgeschlossen wurden, gilt die Pauschalsteuer: Alle Einzahlungen werden pauschal mit 20 Prozent besteuert, dafür bleiben die Auszahlungen steuerfrei.
Versorgungszusage und Haftung
Dafür gibt es die beiden Alternativen:
Insolvenz des Arbeitgebers
Bei den Formen Pensionsfonds, Direktzusage, Unterstützungskasse sind die unverfallbaren Anwartschaften auf eine Betriebsrente vom Pensions-Sicherungs-Verein (PSV aG) abgesichert. Bei den Formen Direktversicherung und Pensionskasse handelt es sich um Versicherungsleistungen. In diesen Fällen bleibt Ihre Betriebsrente von der Insolvenz Ihres Arbeitgebers unberührt. Direktversicherung und Pensionskasse unterstehen zusätzlich der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin).
Kündigung oder Wechsel des Arbeitgebers
Wenn Sie Ihren bisherigen Arbeitgeber verlassen, sei es durch Kündigung oder durch einen Jobwechsel, bleiben bei der Entgeltumwandlung Ihre Ansprüche aus Ihren Beiträgen erhalten. Finanzierte dagegen Ihr Arbeitgeber die Beiträge, müssen Sie mindestens 30 Jahre alt sein und es muss in die betriebliche Altersversorgung mindestens 5 Jahre einbezahlt worden sein, um später daraus monatliche Rentenzahlungen zu erhalten. Bei einem Jobwechsel haben Sie einen Rechtsanspruch, Ihre Anwartschaften aus Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds auf die Betriebsrentensysteme Ihres neuen Arbeitgebers zu übertragen, wenn die bisherige Altersversorgung seit dem 1. Januar 2005 besteht.
Auszahlung der Betriebsrente
Anspruch auf Rentenzahlung haben Sie - trotz Einbindung des Arbeitgebers - als Arbeitnehmer. Wenn Sie die Form der Entgeltumwandlung bei der Beitragszahlung gewählt haben, müssen Sie von den Zahlungen der Betriebsrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Das ist bei einer privaten Vorsorge, wie der Riester-Rente, nicht der Fall.
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