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Betriebsarzt: Aufgaben und Verantwortung

Letzte Aktualisierung: 10/12/2013 | Unternehmen

Definition, Erklärung

Per Gesetz ist jedes Unternehmen ab einem Mitarbeiter verpflichtet, einen frei praktizierenden oder fest angestellten Arzt für Untersuchungen und medizinische Beratung zur Verfügung zu stellen. Zu seinen Aufgaben zählen auch die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Kleine Betriebe arbeiten mit einem externen Betriebsarzt zusammen, in größeren Unternehmen und Betrieben mit mehreren Tausend Mitarbeitern finden sich sogar betriebsärztliche Abteilungen, die mit der notwendigen Infrastruktur ausgestattet sind. Dadurch können sie zusätzliche Aufgaben, wie die eines Notarztes übernehmen. Unterstützt werden die Betriebsärzte durch ausgebildete Betriebssanitäter und Ersthelfer, vor allem im Notfall bei der Ersten Hilfe.

Ziel der Arbeit eines Betriebsarztes ist es,

  • die Arbeitsfähigkeit zu erhalten und Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden
  • die gesundheitliche Vorsorge zu unterstützen
  • Hilfe bei der Rehabilitation zu geben
  • mit den Hausärzten zusammen zu arbeiten
  • persönliche Beratung zu geben

Deshalb ist der Werks- oder Betriebsarzt bei Themen einzubeziehen wie

  • Einstellung von neuen Mitarbeitern. Dabei ist zu beachten, dass durch die Bereitschaft zur Einstellungsuntersuchung stillschweigend das Einverständnis des Bewerbers vorliegt, das Ergebnis dem Arbeitgeber bekannt zu machen
  • Planung von Betriebsanlagen
  • Beschaffung von Arbeitsmitteln, z.B. Büromöbeln
  • Arbeitsbedingungen. Dazu gehören die Ausstattung des Arbeitsplatzes, der Einsatz und Umgang mit Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie Arbeitsabläufe und Arbeitszeiten. Eine regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten gehört dazu
  • Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen
  • Organisation der Ersten Hilfe
  • Arbeitsplatzergonomie
  • Arbeitsplatzhygiene
  • Umgang mit Suchtproblemen
  • Gefährdungsanalysen
  • betriebliche Vorsorgeuntersuchungen. Wenn diese freiwillig sind, sollte der Betriebsarzt die Ergebnisse nur weitergeben, wenn ein schriftliches Einverständnis vorliegt. Anders dagegen bei notwendigen und gesetzlich geforderten Untersuchungen, die zu einem Beschäftigungsverbot führen können
  • Impfungen, allgemeine und spezielle Impfungen, Reiseimpfungen
  • Beschäftigung von Schwerbehinderten
  • Umweltmedizinische Probleme

Tipps, Checkliste

  • Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine betriebsärztliche Betreuung nach der europäischen Gesetzgebung
  • Auch der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Der Arbeitgeber darf daher nicht verlangen, Auskunft über die Art und den Verlauf der Krankheit zu bekommen. Er erhält nur Auskunft, inwieweit der Beschäftigte für eine Tätigkeit geeignet ist
  • Der Betriebsarzt ist nicht für die Prüfung von Krankheitsmeldungen hinsichtlich ihrer Berechtigung zuständig
  • Der Betriebsarzt nimmt keine kassenärztlichen Tätigkeiten wie das Ausstellen von Rezepten und Krankschreibungen vor
  • Er hat keine Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern des Unternehmens (Ausnahme: eigene Mitarbeiter in der betriebsärztlichen Abteilung) und wird vom Unternehmen bestellt. Andererseits ist er nicht an Weisungen des Arbeitgebers in der Anwendung der Arbeitsmedizin gebunden
  • Die Haftung beschränkt sich auf die Richtigkeit der Beratung. Die Verantwortung für die Umsetzung des Arbeitsschutzes obliegt dem Unternehmer
  • Der Betriebsrat ist bei der Bestellung von Betriebsärzten einzubeziehen