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Um eine Erkrankung als Berufskrankheit bezeichnen zu können, muss diese durch die berufliche Tätigkeit (mit-)verursacht sein und offiziell als solche anerkannt sein. Bestimmte Personengruppen werden durch die Arbeit und den damit verbundenen Arbeitsbedingungen von speziellen Krankheiten stärker betroffen als die Gesamtbevölkerung. Mittlerweile existiert eine Liste über die anerkannten Berufskrankheiten, zu denen Lärmschwerhörigkeit, Hautkrankheiten, Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats sowie Erkrankungen durch anorganische Stäube (Asbestose und Silikose) zählen. Diese Liste wird von der Bundesregierung geführt. Dabei erfolgt eine Einteilung in
Die Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit ist schwierig, weil der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Arbeit nicht immer eindeutig besteht. In vielen Fällen entsteht die Erkrankung über viele Jahre hinweg oder es vergehen bis zum Ausbruch der Erkrankung (Inkubationszeit) z.T. Jahrzehnte wie bei Krebsarten, die durch Asbest verursacht sind.
Die Umsetzung des gesamten Prozedere obliegt der Berufsgenossenschaft. Der Rentenausschuss der Berufsgenossenschaft entscheidet im konkreten Fall über das Vorliegen einer Berufskrankheit. Im Vorfeld wird ein Feststellungsverfahren mit Einschaltung eines medizinischen Sachverständigen durchgeführt und dabei überprüft, inwieweit die juristischen und medizinischen Voraussetzungen gegeben sind. Die Berufsgenossenschaft ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach Anerkennung übernimmt die Berufsgenossenschaft die Heilbehandlung, die medizinische Versorgung in Spezialkliniken, Reha-Maßnahmen und Schulungsmaßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung. Auch Entschädigungsleistungen können gewährt werden. Diese sind abhängig von der durch die Erkrankung verursachten "Minderung der Erwerbsfähigkeit" (MdE). Kann ein dauernder Gesundheitsschaden nicht vermieden werden, der dazu führt, dass der Arbeitnehmer keine 3 Stunden pro Tag arbeiten kann, zahlt sie eine Berufsunfähigkeitsrente. Die Leistungen sind mit denen bei Arbeitsunfällen vergleichbar.
Neben den Krankheiten, die in der Liste aufgeführt sind, sind die sogenannten "Wie-Berufskrankheiten" zu entschädigen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen