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Arbeitslosigkeit > Arbeitslosengeld > Befristeter Zuschlag

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Befristeter Zuschlag beim Arbeitslosengeld II

Definition, Erklärung Tipps, Checkliste
Presseartikel Informationsquellen
Literatur, Broschüren

Definition, Erklärung

Personen, die Arbeitslosengeld I bezogen haben, können nachfolgend neben dem Arbeitslosengeld II über 2 Jahre hinweg einen monatlichen Zuschlag erhalten. Damit soll der Übergang vom Arbeitslosengeld I zum Arbeitslosengeld II erleichtert werden. Der Zuschlag berechnet sich aus zwei Drittel der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld, evt. zuzüglich Wohngeld, und dem Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Basis für den befristeten Zuschlag ist §24 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II).

Anspruch auf befristeten Zuschlag haben Personen, die:

  • ALG II-Leistungen beziehen
  • kein Arbeitslosengeld I zeitgleich beziehen
  • vor den ALG II-Leistungen Arbeitslosengeld I bezogen haben
  • ALG II und Sozialgeldleistungen plus Leistungen für Unterkunft und Heizung für eine Bedarfsgemeinschaft sind niedriger als Arbeitslosengeld I plus Wohngeld

Die Höhe des Zuschlags ist im ersten Jahr begrenzt auf

  • maximal 160 € bei allein stehenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
  • maximal 320 € bei nicht getrennt lebenden Partnern
  • maximal 60 € für jedes minderjährige Kind, das mit dem Zuschlagsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt

Nach Ablauf eines Jahres beträgt der Zuschlag die Hälfte, also maximal 80 € bei einem Alleinstehenden, 160 € bei Partnern und 30 € pro Kind.

Beispiel Alleinstehender:

Bislang Arbeitslosengeld: 1.100 €
Arbeitslosengeld II + Zahlungen für Unterkunft: 645 €
Differenz: 455 €
Befristeter Zuschlag: 2/3 von 455 € = 303,33 €
Höchstgrenze: 160 €

Obwohl sich rechnerisch ein Zuschlag von 303,33 € ergibt, erhält der Hilfebedürftige aufgrund der Höchstgrenze im 1. Jahr 160 € und im 2. Jahr 80 €.

Beispiel Ehepaar, ohne Kinder:

Bisheriges Arbeitslosengeld + Wohngeld: 1.200 € + 100 € = 1.300 €
Arbeitslosengeld II + Miete: 2 x 323 € + 381 € = 1.027 €
Differenz: 273 €
Befristeter Zuschlag: 2/3 von 273 € = 182 €
Höchstgrenze: 320 €

In diesem Fall erhält die Bedarfsgemeinschaft mit einem Ehepaar einen befristeten Zuschlag von 182 € im 1. Jahr und 91 € im 2. Jahr.

Kein Zuschlag ergibt sich, wenn die Leistungen aus dem ALG II höher sind als die Leistungen aus dem Arbeitslosengeld zzgl. Wohngeld.


Tipps, Checkliste

  • Sobald ein Mitglied aus der Bedarfsgemeinschaft auszieht, wird nicht nur das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld neu angepasst, sondern auch der befristete Zuschlag
  • Wenn Sie mit einem Partner zusammenleben, der ebenfalls ALG II bezieht, sollten Sie den befristeten Zuschlag jeweils getrennt beantragen
  • Sozialleistungen sind im generellen nicht pfändbar
  • Achtung: Bei einer Sanktion entfällt der Zuschlag komplett für diese Dauer
  • Achten Sie darauf, dass Sie den Antrag auf Arbeitslosengeld II unmittelbar nach Ende des Arbeitslosengeldes I beantragen. Sobald eine Zwischenzeit zwischen dem Bezug von ALG I und ALG II besteht, auch durch eine nicht versicherungspflichtige Arbeit, mindert dies die 24 monatige Bezugsdauer des befristeten Zuschlags zum Arbeitslosengeld II
  • Der Zuschlag ist nur erhältlich für Personen, die Anspruch auf ALG II haben
  • Bezieher von Kinderzuschlag erhalten den befristeten Zuschlag auf Arbeitslosengeld II nicht. Prüfen Sie deshalb, ob es nicht für Sie günstiger ist, auf den Kinderzuschlag zu verzichten und stattdessen Arbeitslosengeld II und den Zuschlag zu beantragen

Presseartikel

Informationsquellen

Literatur, Broschüren




Letzte Aktualisierung: 16.12.2009