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Personen, die Arbeitslosengeld I bezogen haben, können nachfolgend neben dem Arbeitslosengeld II über 2 Jahre hinweg einen monatlichen Zuschlag erhalten. Damit soll der Übergang vom Arbeitslosengeld I zum Arbeitslosengeld II erleichtert werden. Der Zuschlag berechnet sich aus zwei Drittel der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld, evt. zuzüglich Wohngeld, und dem Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Basis für den befristeten Zuschlag ist §24 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II).
Anspruch auf befristeten Zuschlag haben Personen, die:
Die Höhe des Zuschlags ist im ersten Jahr begrenzt auf
Nach Ablauf eines Jahres beträgt der Zuschlag die Hälfte, also maximal 80 € bei einem Alleinstehenden, 160 € bei Partnern und 30 € pro Kind.
Beispiel Alleinstehender:
Bislang Arbeitslosengeld: 1.100 €
Arbeitslosengeld II + Zahlungen für Unterkunft: 645 €
Differenz: 455 €
Befristeter Zuschlag: 2/3 von 455 € = 303,33 €
Höchstgrenze: 160 €
Obwohl sich rechnerisch ein Zuschlag von 303,33 € ergibt, erhält der Hilfebedürftige aufgrund der Höchstgrenze im 1. Jahr 160 € und im 2. Jahr 80 €.
Beispiel Ehepaar, ohne Kinder:
Bisheriges Arbeitslosengeld + Wohngeld: 1.200 € + 100 € = 1.300 €
Arbeitslosengeld II + Miete: 2 x 323 € + 381 € = 1.027 €
Differenz: 273 €
Befristeter Zuschlag: 2/3 von 273 € = 182 €
Höchstgrenze: 320 €
In diesem Fall erhält die Bedarfsgemeinschaft mit einem Ehepaar einen befristeten Zuschlag von 182 € im 1. Jahr und 91 € im 2. Jahr.
Kein Zuschlag ergibt sich, wenn die Leistungen aus dem ALG II höher sind als die Leistungen aus dem Arbeitslosengeld zzgl. Wohngeld.