Der Aufhebungsvertrag: Trennung in beiderseitigem Einverständnis
Definition, Erklärung
Da Kündigungen der Information des Betriebsrats bedürfen und häufig durch Arbeitsprozesse angefochten werden, wird eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag angestrebt. Er enthält normalerweise eine Abfindung, die bei Führungskräften meist fünf- bis sechsstellig ist. § 623 BGB schreibt die Schriftform vor.
Tipps, Checkliste
- Behalten Sie sich eine angemessene Bedenkzeit für die Entscheidungsfindung vor
- Überprüfen Sie den Vertrag sorgfältig
- Lassen Sie sich durch geschulte Betriebsräte und spezialisierte Juristen beraten
- Klären Sie, ob es nicht Möglichkeiten einer internen Versetzung gibt
- Verhandeln Sie auch über Outplacement-Unterstützung und Weiterbildungsmaßnahmen
- Klären Sie ab, wie Sie Ihren laufenden Lebensunterhalt für die Zeit der Sperrfrist von 12 Wochen beim Arbeitsamt sichern
- Nehmen Sie Einfluss auf das Arbeitszeugnis
- Bei einem Aufhebungsvertrag gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht und der Vertrag kann in aller Regel nicht rückgängig gemacht werden
- Beim Aufhebungsvertrag gelten keine Kündigungsfristen, Sozialauswahlen und Betriebsratsanhörungen wie bei einer Kündigung
- Bei der Agentur für Arbeit werden Aufhebungsverträge wie Kündigungen durch den Arbeitnehmer gewertet. Dadurch kommt es zu Sperrfristen und Kürzungen bei der Laufzeit des Arbeitslosengeldes um 12 Wochen
- Abfindungen sind ab einer bestimmten Höhe nach dem Einkommensteuergesetz zu versteuern
Arbeitsrecht, Urteile
Presseartikel
Informationsquellen
- Berufszentrum
Informationen zum Aufhebungsvertrag und Muster eines Vertrags
Literatur, Broschüren
Letzte Aktualisierung: 09.09.2008
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