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Verhalten beim Arbeitsunfall

Letzte Aktualisierung: 11/05/2018 | Arbeitsplatz

Definition, Erklärung

Neben der Berufskrankheit ist der Arbeitsunfall der zweithäufigste Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Begriff Arbeitsunfall ist im § 8 Abs. 1 SGB VII definiert. Danach zählen Unfälle, die direkt am Arbeitsplatz und bei Ausübung von Tätigkeiten, die einen betrieblichen Zweck verfolgen dazu. Ebenso Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit, die sogenannten Wegeunfälle. Versicherungsschutz besteht auch auf Dienst- und Geschäftsreisen, beim Betriebssport, auf Betriebsfeiern und Betriebsausflügen, beim Arbeiten an Telearbeitsplätzen und beim Befördern oder Reparieren von Arbeitsgeräten. Die Teilnahme an Wettkämpfen, auch wenn sie im Rahmen der Betriebssportgruppe erfolgt, ist nicht versichert. Die Frage, ob Eigen- oder Fremdverschulden vorliegt, ist zur Einordnung der Versicherungsleistung nicht relevant. Ist der Unfall vor allem auf Alkoholgenuß zurückzuführen, ist kein Arbeitsunfall gegeben.

Versicherungsträger sind die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Unfallkassen des Bundes und der Länder. Diesen gegenüber besteht die Meldepflicht, den Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder gar zum Tod führte, anzuzeigen. Die Praxisgebühr von zehn Euro entfällt bei Arbeitsunfällen, ebenso die Zuzahlung für Arznei- und Heilmittel, wenn diese zur Behandlung nach dem Arbeitsausfall verordnet wurden.

Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu sorgen. Das gehört zum Arbeitsschutz. Die Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gelten auch bei Arbeitsunfällen.

Tipps, Checkliste

  • Achten Sie auf Unfallquellen, wie Stolperfallen, rutschige Böden, frei liegende Kabel, fehlende Absturzsicherungen, wacklige Leitern, gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe oder defekte Werkzeuge und auf gefährdende Faktoren, wie einseitige Arbeitsbelastungen, -abläufe oder -zeiten, Qualifikationsdefizite oder Fehlverhalten z.B. Alkoholgenuß oder Leichtsinn
  • Beseitigen Sie mögliche Unfallfaktoren
  • Nutzen Sie Schutzkleidung
  • Machen Sie auf Gefahren aufmerksam
  • Zeigen Sie Ihren Dienstunfall innerhalb von 3 Tagen bei Ihrer Unfallversicherung an

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

Literatur