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Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit oder damit in Zusammenhang bestehender Rehabilitationsmaßnahmen, seiner vertraglich festgelegten Arbeit nicht nachgehen kann. Dies ist dem Arbeitgeber und der Krankenversicherung durch eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Neben der Feststellung der Krankheit wird auch die voraussichtliche Dauer mitgeteilt. Diese Bestätigung ist spätestens am vierten Tag vorzulegen. Nur in diesem Fall ist auch die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall gesichert. Dauert die Krankheit weniger als 3 Tage, reicht eine mündliche Mitteilung an den Arbeitgeber. Allerdings ist der Arbeitgeber berechtigt, auch in diesem Fall eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu fordern.
Gesetzlich Versicherte erhalten ein dreiteiliges Formular. Ein Durchschlag ist für die Krankenkasse, einer ohne die Nennung der Krankheit für den Arbeitgeber und einer für die Krankenakte beim Arzt. Privatversicherte erhalten entweder dieses Formular oder ein Schreiben mit Freitext.
Anzeige- und Nachweispflicht gelten auch, wenn Sie eine Kur antreten.
Während der Zeit Ihrer Krankheit oder Kur erhalten Sie Ihr Gehalt durch den Arbeitgeber weiter bezahlt, die sogenannte Entgeltfortzahlung, längstens 6 Wochen. Danach erhalten Sie als Arbeitnehmer mit gesetzlicher Krankenversicherung Krankengeld, d.h. 70 Prozent des letzten Bruttogehalts, aber höchstens 90 Prozent des Nettogehalts.
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