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Arbeitnehmerhaftung

Letzte Aktualisierung: 19/03/2023 | Arbeitnehmer

Definition, Erklärung

Die Frage nach der Arbeitnehmerhaftung stellt sich, wenn ein Schaden durch einen Arbeitnehmer entsteht. Der Schaden muss in Zusammenhang mit dessen Arbeit stehen. Grundlage ist § 276 Abs 1 Satz 1 BGB, nachdem jeder Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Der Schaden kann das Vermögen des Unternehmens betreffen, die Person des Arbeitgebers, einen Arbeitskollegen oder einen Dritten.

Bei der Haftung für den entstandenen Schaden werden verschiedene Fälle unterschieden:

  • Der Schaden wurde durch leichte/einfache Fahrlässigkeit verursacht, z.B. wenn Arbeitserzeugnisse auf den Boden fallen und dadurch beschädigt werden oder die PC-Tastatur durch ein verschüttetes Getränk zerstört wird. Eine Arbeitnehmerhaftung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall für den Schaden aufkommen
  • Der Schaden ist auf mittlere/normale Fahrlässigkeit zurück zu führen, d.h. die notwendige Sorgfalt wird außer Acht gelassen. z.B. wenn bei der Bedienung eines Kopiergeräts nicht darauf geachtet wird, dass vorher Büro- und Heftklammern entfernt werden müssen und daher der Kopierer beschädigt wird. Der Schadenersatz wird in diesem Fall zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt. Das Verhältnis der Aufteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls der Schadenshöhe, der Stellung des Arbeitnehmers, dem Grad der Gefährlichkeit der Arbeit, Lebensalter, Einkommen usw. Auf der Seite des Arbeitgebers werden Betriebsrisiko, Verantwortung für die Organisation des Betriebs und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen bei der Ermittlung der Teilung berücksichtigt. Für den Arbeitnehmer ergibt sich aufgrund der Gewichtung der aufgeführten Kriterien ein sogenannter Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Der Freistellungsanspruch bleibt allerdings wirkungslos, wenn das Unternehmen insolvent wird. Dann haftet der Arbeitnehmer voll
  • Der Schaden ist aufgrund grober/schwerer Fahrlässigkeit entstanden, z.B. bedingt durch Trunkenheit am Steuer, fachlicher Fehler oder Inkompetenz. Der Arbeitnehmer muss eine „subjektiv schlechthin unentschuldbare“ Pflichtverletzung begangen haben, um voll zur Verantwortung gezogen werden zu können. In diesem Fall haftet der Arbeitnehmer, wobei eine Haftungsbeschränkung möglich ist, wenn der Schaden ein Vielfaches des monatlichen Einkommens (mehr als 3-4 Monatsgehälter) überschreitet
  • Der Schaden beruht auf Vorsatz, z.B. wenn ein Computerprogramm bewußt mit einem Virus infiziert wurde, um sich für eine Nichtbeförderung zu rächen und den Arbeitgeber bewußt zu schädigen. Der Arbeitnehmer haftet uneingeschränkt
  • Bei entstandenen Personenschäden, die nicht vorsätzlich herbei geführt werden, besteht für den Arbeitnehmer vollständiger Haftungsausschluß. Für den Schaden kommt die gesetzliche Unfallversicherung auf

Hintergrund für die Haftungsbeschränkung bzw. den Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ist der Aspekt, den Arbeitnehmer nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz zu gefährden. Zudem beschränken sie die Möglichkeiten des Arbeitgebers, Verantwortung auf die Mitarbeiter abzuwälzen.

Grundsätzlich liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Er hat den Beweis zu führen, dass der Arbeitnehmer den Schaden verschuldet hat. Kann er diesen Nachweis nicht führen, haftet er für den Schaden.

Werden Anweisungen des Arbeitgebers missachtet, liegt nicht automatisch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

Anspruchsgrundlagen für eine Haftung des Arbeitnehmers können sein:

Was gehört zum Schaden?

Bei Sach- und Vermögensschäden:

  • Wiederbeschaffungskosten
  • Reparaturkosten
  • Minderwert
  • Entgangener Gewinn
  • Reserve- oder Vorhaltekosten
  • Kosten für Schadensbearbeitung
  • Gerichts- und Rechtsanwaltskosten
  • bei PKW: Nutzungsausfall, Wegfall von Schadenfreiheitsrabatten

Bei Personenschäden:

  • Heil- und Pflegekosten
  • Schmerzensgeld

Tipps, Checkliste

Für Arbeitgeber:

  • Legen Sie Verhaltensrichtlinien im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung fest, z.B. zum Umgang mit E-Mail und Internet sowie mit Arbeitsmaterial
  • Schließen Sie eine betriebliche Haftpflichtversicherung ab, um Ihr Betriebsrisiko abzusichern
  • Erteilen Sie erforderliche Anweisungen
  • Weisen Sie auf potentielle Gefahren und Schäden hin
  • Führen Sie notwendige Kontrollen und Überwachungen durch
  • Achten Sie auf eine gute Organisation der Arbeit
  • Stellen Sie geeignete Arbeitsgeräte und Arbeitsmittel zur Verfügung und achten Sie auf eine regelmäßige Überprüfung und Wartung
  • Achten Sie auf Einhaltung der zulässigen Höchstarbeitszeiten

Für Arbeitnehmer:

  • Unterschreiben Sie niemals ein Schuldanerkenntnis
  • Melden Sie aufgetretene Fehler
  • Wenn Sie einen Schaden verursacht haben, ziehen Sie einen Anwalt hinzu
  • Die Privathaftpflichtversicherung können Sie zur Schadensregelung nur selten verwenden. Normalerweise sind Schäden in Ausübung beruflicher oder gewerblicher Tätigkeiten ausgenommen (s. allgemeine Haftungsbedingungen des Versicherungsscheins)

Für Geschädigten:

  • Machen Sie Ihren Schaden gegenüber dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geltend

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

Literatur