Arbeitnehmererfindung: Diensterfindung oder freie Erfindung - ArbeitsRatgeber
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Die Arbeitnehmererfindung: Diensterfindung oder freie Erfindung

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Definition, Erklärung

Macht ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eine patent- oder gebrauchsmusterfähige, technische Erfindung, handelt es sich um eine Arbeitnehmererfindung. Das Arbeitnehmererfindungsrecht regelt den Umgang und die Rechte mit Bezug auf die Erfindung.

Das Gesetz betrifft:

In diesem Zusammenhang spricht man auch von Diensterfindungen, sog. gebundenen Erfindungen. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, handelt es sich um freie Erfindungen. Bei den freien Erfindungen kann der Erfinder allein über sein Patent oder Gebrauchsmuster verfügen. Bei den Diensterfindungen dagegen hat der Arbeitgeber das Recht auf die volle oder beschränkte Inanspruchnahme. Bei der unbeschränkten Inanspruchnahme gehen sämtliche vermögensrechtlichen Erfindungsrechte und -pflichten (d.h. die zunächst fälligen Kosten und Gebühren, und die eventuellen folgenden Einnahmen und Gewinne) auf den Arbeitgeber über. Bei der beschränkten ist der Arbeitgeber nur zur Verwertung berechtigt. In beiden Fällen hat der Erfinder Anspruch auf eine Vergütung.

Die Arbeitnehmerfindung und der technische Verbesserungsvorschlag unterscheiden sich durch die Patent- oder Gebrauchsmusterfähigkeit.

Tipps, Checkliste

Arbeitsrecht, Urteile



Presseartikel

Informationsquellen

Literatur, Broschüren



Letzte Aktualisierung: 15.12.2008

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