
Eine Abmahnung kann durch einen Vorgesetzten ausgesprochen werden bei einem konkreten Fehlverhalten eines Arbeitnehmers. Eine Kündigung wird im Wiederholungsfall angedroht. Die Abmahnung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Sie gibt dem Arbeitnehmer eine letzte Gelegenheit, das kritisierte Verhalten zu ändern. Als Gründe können unentschuldigtes Fehlen, Unpünktlichkeit, Alkoholmissbrauch, die Missachtung von Weisungen des Vorgesetzten, die private Nutzung von Internet und Telekommunikationseinrichtungen oder ein Unfall mit einem Firmenwagen eventuell eine Abmahnung rechtfertigen.
Eine Abmahnung benötigt keine bestimmte Form, sondern es kommt darauf an, das Fehlverhalten detailliert und konkret zu schildern.
Die Abmahnungspflicht kann auch für Arbeitnehmer gelten. So kann bei Ausbleiben des Lohns ein Mitarbeiter nicht ohne weiteres fristlos kündigen. Ohne Abmahnung kann keine Schadenersatzzahlung gefordert werden. (Az: 9 Ca 2241/03)
Vor Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte ist der Beschäftigte zu informieren. Er hat grundsätzlich ein Anhörungs- und Erörterungsrecht.
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